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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 47/1987

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Antrag der Gemeinden St. Michel im Burgenland wird im Interesse der einfacheren Vollziehung des Gemeindesanitätsgesetzes 1971, LGBl. Nr. 14/1972, gem. § 51 Abs. 4 der Bgld. Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, verordnet:

Die Besorgung der nachstehenden Angelegenheiten des Gemeindesanitätsgesetzes 1971, die nach diesem Gesetz den Gemeinden und den durch dieses Gesetz gebildeten Gemeindeverbänden (Sanitätskreisen) zukommen, wird für die Gemeinde St. Michel im Burgenland der Landesregierung übertragen:

1) Die Durchführung der Ruhestandsversetzungen der Gemeindebeamten;

2) die Vollziehung der pensionsrechtlichen Vorschriften in bezug auf die Gemeindeärzte des Dienst- und Ruhestandes und ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen einschließlich der Auszahlung der Ruhe- und Versorgungsbezüge.

Diese Verordnung tritt am 1. August 1987 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.