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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 17/1977

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Antrag der durch die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 12. Juli 1973, LGBl. Nr. 36, gebildeten Gemeindeverbände (Sanitätskreise) einschließlich des Gemeindeverbandes Freistadt Eisenstadt-Großhöflein sowie auf Antrag der Freistadt Rust und aller übrigen diesen Gemeindeverbänden nicht angehörenden Gemeinden des Burgenlandes wird im Interesse der einfacheren Vollziehung des Gemeindesanitätsgesetzes 1971, LGBl. Nr. 14/1972, gemäß § 51 Abs. 4 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, gemäß § 46 Abs. 4 des Eisenstädter Stadtrechtes, LGBl. Nr. 38/1965, und gemäß § 46 Abs. 4 des Ruster Stadtrechtes, LGBl. Nr. 39/1965, verordnet:

Der Landesregierung wird die Besorgung der nachstehend angeführten Angelegenheiten des Gemeindesanitätsgesetzes 1971, die nach diesem Gesetz den Freistädten Eisenstadt und Rust, den Gemeinden und den auf Grund dieses Gesetzes, gebildeten Gemeindeverbände (Sanitätskreisen) zukommen übertragen:

1. Die Durchführung der Ruhestandsversetzungen der Gemeinde- und Kreisärzte;

2. die Vollziehung der pensionsrechtlichen Vorschriften in bezug auf die Gemeinde- und Kreisärzte des Dienst- und Ruhestandes und ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen einschließlich der Liquidierung der Ruhe- und Versorgungsbezüge.

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1977 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.