Auf Grund des § 14 Abs 1 des Gesetzes vom 8. Juli 1981, LGBl Nr 77, über die Errichtung eines Fonds zur Erhaltung des ländlichen Straßennetzes im Lande Salzburg wird der Güterwegerhaltungsverband abgekürzt „GWEV“ mit dem Sitz in Salzburg als ländlicher Straßenerhaltungsträger im Sinne des genannten Gesetzes anerkannt.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: LGBl Nr 56/1983
Änderung
LGBl Nr 4/2022
Anmerkung
Zu LGBl Nr 4/2022:
Der Titel „Verordnung über die Anerkennung des Verbandes ...“ wurde mit 27.1.2022 durch den Titel „Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 21. Juni 1983 über die Anerkennung ....." ersetzt (LGBl Nr 4/2022).
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
