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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl Nr 56/1983

Änderung

LGBl Nr 4/2022

Anmerkung

Zu LGBl Nr 4/2022:

Der Titel „Verordnung über die Anerkennung des Verbandes ...“ wurde mit 27.1.2022 durch den Titel „Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 21. Juni 1983 über die Anerkennung ....." ersetzt (LGBl Nr 4/2022).

Auf Grund des § 14 Abs 1 des Gesetzes vom 8. Juli 1981, LGBl Nr 77, über die Errichtung eines Fonds zur Erhaltung des ländlichen Straßennetzes im Lande Salzburg wird der Güterwegerhaltungsverband abgekürzt „GWEV“ mit dem Sitz in Salzburg als ländlicher Straßenerhaltungsträger im Sinne des genannten Gesetzes anerkannt.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.