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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 103/1999

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 5 des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 1997, LGBl Nr 101, in der geltenden Fassung wird kundgemacht:

Die Salzburger Landesregierung hat mit Bescheid vom 19. August 1999, Zl 9/01-42.618/9-1999, die südöstlich der Tauernautobahnbrücke zwischen Moosstraße und der Straße nach Glanegg auf Grundparzelle Nr 264/52 KG Leopoldskron, politischer Bezirk Stadt Salzburg, zu Tage tretende "Quelle Leopoldskron-Obermoos" als Heilquelle anerkannt.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.