Alle Rechtstexte

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Beachte: Zum Inkrafttreten vgl. § 7 LGBl. Nr. 27/1976

Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl. Nr. 75/1976

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 13 des Steiermärkischen Berg- und Schiführergesetzes 1976, LGBl. Nr. 53, wird verordnet:

Die vom Verband der österreichischen Berg- und Schiführer mit dem Sitz in Innsbruck, Landhaus, auf Grundlage der in der Generalversammlung des Verbandes vom 6. November 1976 beschlossenen „Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Berg- und Schiführer“ durchgeführte Ausbildung und Prüfung wird als eine Ausbildung und Prüfung gemäß §§ 9 und 10 des Gesetzes anerkannt; nach Absolvierung dieser Ausbildungslehrgänge erworbene Zeugnisse gelten als Zeugnisse im Sinne des § 10 Abs. 5.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.