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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 49/1971

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 52 des Personenstandsgesetzes vom 3. November 1937, DRGBl. I S 1160 (GBl. f. d. L. Ö. Nr. 287/1938), wird verordnet:

Der Standesamtsbezirk Riedlingsdorf in Pinkafeld wird mit Wirkung vom 31.12.1971 aufgelöst.

Für das Gebiet der Gemeinde Riedlingsdorf wird mit Wirkung vom 1. 1. 1972 ein neuer Standesamtsbezirk mit dem Sitz in Riedlingsdorf (Standesamt Riedlingsdorf) gebildet.

Für das Gebiet der Gemeinde Wiesfleck wird mit Wirkung vom 1. 1. 1972 ein neuer Standesamtsbezirk mit dem Sitz in Wiesfleck (Standesamt Wiesfleck) gebildet.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.