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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl Nr 58/2002

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs 3 der Salzburger Gemeindeordnung 1994, LGBl Nr 107, in der geltenden Fassung wird kundgemacht:

Auf Antrag der Gemeindevertretung der Gemeinde Vigaun, politischer Bezirk Hallein, hat die Landesregierung beschlossen, den Namen dieser Gemeinde in "Bad Vigaun" zu ändern.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.