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Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 89/2016

Präambel/Promulgationsklausel

Die NÖ Landesregierung hat am 11. Oktober 2016 aufgrund des § 12 Abs. 6 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000 in der Fassung LGBl. Nr. 96/2015, und des § 8 Abs. 5 lit. d des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, BGBl. Nr. 368/1925 in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2014, mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet:

Das Grundstück Nr. 1456/2 der Katastralgemeinde Holzing wird von der Gemeinde Bergland abgetreten und dem Gebiet der Stadtgemeinde Wieselburg zugewiesen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.