Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel II

(1) Die dem Land Burgenland auf Grund des Art. I zufallenden Gebietsteile werden der Gemeinde Leithaprodersdorf zugewiesen.

(2) Für künftige Gebietsänderungen, die die im Abs. 1 genannten Gebietsteile betreffen, gelten die Bestimmungen der Burgenländischen Gemeindeordnung in der jeweils geltenden Fassung.