§ 3
Spätere Änderungen der Mittellinie des Rittscheinbaches und des Raabflusses haben auf den Verlauf der Landesgrenze in den §§ 1 und 2 genannten Grenzstrecken keinen Einfluß.
Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS
§ 3
Spätere Änderungen der Mittellinie des Rittscheinbaches und des Raabflusses haben auf den Verlauf der Landesgrenze in den §§ 1 und 2 genannten Grenzstrecken keinen Einfluß.