Alle Rechtstexte

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 41/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 7 Abs. 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55/2003, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 18/2022, wird verordnet:

Die Gemeindegrenze zwischen der Stadtgemeinde Stadtschlaining (Nr. 34051 Neumarkt im Tauchental) und der Gemeinde Weiden bei Rechnitz (Nr. 34001 Allersdorf) wird nach Maßgabe des geändert.

(1) Die Stadtgemeinde Stadtschlaining (Nr. 34051 Neumarkt im Tauchental) und die Gemeinde Weiden bei Rechnitz (Nr. 34001 Allersdorf), beide Gerichts- und Verwaltungsbezirk Oberwart, werden derart geändert, dass die Grundstücke 2006/1, 2008/3, 2008/4 und 2009 der Stadtgemeinde Stadtschlaining (Nr. 34051 Neumarkt im Tauchental) von dieser abgetrennt und dem Gebiet der Gemeinde Weiden bei Rechnitz (Nr. 34001 Allersdorf) eingegliedert, sowie die Grundstücke 252/1, 252/2, 313/1, 387/37 und 387/38 der Gemeinde Weiden bei Rechnitz (Nr. 34001 Allersdorf) von dieser abgetrennt und dem Gebiet der Stadtgemeinde Stadtschlaining (Nr. 34051 Neumarkt im Tauchental) eingegliedert werden.

(2) Der neue Grenzverlauf ist in der Anlage ersichtlich.

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.