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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 76/2016

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 7 Abs. 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55/2003, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2014, wird verordnet:

Die Gemeindegrenze zwischen der Marktgemeinde Strem (KG 31004 Deutsch Ehrensdorf) und der Marktgemeinde Eberau (KG 31026 Kulm) wird nach Maßgabe des geändert.

(1) Die Marktgemeinde Strem (KG 31004 Deutsch Ehrensdorf) und die Marktgemeinde Eberau (KG 31026 Kulm), beide Gerichts- und Verwaltungsbezirk Güssing, werden derart geändert, dass die Grundstücke 1926/1, 1926/2, 1941/1, 1942/1 und 1942/2 der Marktgemeinde Eberau (KG 31026 Kulm) von dieser abgetrennt und dem Gebiet der Marktgemeinde Strem (KG 31004 Deutsch Ehrensdorf) eingegliedert, sowie die Grundstücke 125/1, 128/1, 128/2, 129/1, 132/1, 133/1, 136/1, 137/1, 140/1, 150/1, 151/1, 156/1, 157/1, 164/1, 165/1, 173/1, 1668/1, 1669/1, 1670/1, 1671/1, 1672/1, 1673/1 und 1674/1 der Marktgemeinde Strem (KG 31004 Deutsch Ehrensdorf) von dieser abgetrennt und dem Gebiet der Marktgemeinde Eberau (KG 31026 Kulm) eingegliedert werden.

(2) Der neue Grenzverlauf ist in der Anlage 1 ersichtlich.

(1) Die Verordnung LBGl. Nr. 76/2016 tritt mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für das Burgenland folgenden 1. Jänner in Kraft.

(2) Die im genannte Anlage wird gemäß , LGBl. Nr. 65/2014, kundgemacht und ist für die Dauer ihrer Wirksamkeit bei der Marktgemeinde Strem und bei der Marktgemeinde Eberau, bei der Bezirkshauptmannschaft Güssing und bei der für Gemeindewesen zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Ohne Auswirkungen auf die Kundmachung ist sie auch im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/landesrecht abrufbar.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.