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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Arbeitsmarktrücklage

. (1) Das durch die Überweisungen gemäß und sowie gemäß entstehende Vermögen ist durch Bildung einer besonderen Rücklage (Arbeitsmarktrücklage) zu binden.

(2) Die Arbeitsmarktrücklage ist gewinnbringend so anzulegen, dass sie umgehend für Zwecke des herangezogen werden kann.