Arbeitsmarktrücklage
(2) Die Arbeitsmarktrücklage ist gewinnbringend so anzulegen, dass sie umgehend für Zwecke des herangezogen werden kann.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
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(2) Die Arbeitsmarktrücklage ist gewinnbringend so anzulegen, dass sie umgehend für Zwecke des herangezogen werden kann.