Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Arbeitsmarktrücklage

. (1) Das durch Überweisungen des Bundes gemäß des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, entstehende Vermögen ist durch Bildung einer besonderen Rücklage (Arbeitsmarktrücklage) zu binden.

(2) Die Arbeitsmarktrücklage ist gewinnbringend so anzulegen, dass sie umgehend für Zwecke des herangezogen werden kann.