Regulierungsbehörde
. (1) Regulierungsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die gemäß des KommAustria-Gesetzes (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, eingerichtete Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria).
(2) Die administrative Unterstützung der Regulierungsbehörde einerseits und die Aufgabe der Schlichtungsstelle gemäß andererseits obliegen der RTR-GmbH unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Medien.
