Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zugang zu Zugangsberechtigungssystemen

. (1) Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung Bedingungen für Zugangsberechtigungssysteme festzulegen, die den fairen, angemessenen und diskriminierungsfreien Zugang zu diesen Diensten gewährleisten. Die Regulierungsbehörde berücksichtigt dabei die Bestimmungen des Anhangs II Teil I der Richtlinie (EU) 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation.

(2) Auf Antrag des betroffenen Betreibers oder von Amts wegen und nach Durchführung eines Marktanalyseverfahrens gemäß kann die Regulierungsbehörde die in der Verordnung nach Abs. 1 festgelegten Bedingungen für Betreiber, die nicht über eine beträchtliche Marktmacht verfügen, ändern oder aufheben, sofern die in Art. 62 Abs. 2 lit. a und b der Richtlinie (EU) 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation angeführten Bedingungen vorliegen.

(3) Bevor die Regulierungsbehörde Bedingungen für Betreiber ändert oder aufhebt, hat sie ein Konsultationsverfahren gemäß durchzuführen. Falls die Anordnung Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union hat, hat die Regulierungsbehörde auch ein Koordinationsverfahren gemäß durchzuführen.