Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 21.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen

Zugang zu zugehörigen Einrichtungen

. (1) Betreiber haben zu fairen, ausgewogenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen Zugang zu zugehörigen Einrichtungen zu gewähren.

(2) Die Regulierungsbehörde kann Betreibern Verpflichtungen auferlegen, die den Zugang zu zugehörigen Einrichtungen im Sinne des Abs. 1 und die diskriminierungsfreie Nutzung dieser Einrichtungen sicherstellen. Dabei hat die Regulierungsbehörde insbesondere sicherzustellen, dass

1. falls elektronische Programmführer (Navigator) angeboten werden, über diese die digitalen Programme und Zusatzdienste unter fairen, ausgewogenen und nicht diskriminierenden Bedingungen für den Konsumenten auffindbar sind,

2. API-Eigentümer anderen Anbietern von digitalen Programmen oder Zusatzdiensten Informationen über technische Parameter zur Nutzung der API gegen angemessene Vergütung zur Verfügung stellen.

(3) Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung festzulegen, zu welchen zugehörigen Einrichtungen Zugang im Sinne des Abs. 1 zu gewähren ist und auf welche Weise eine diskriminierungsfreie Nutzung dieser Einrichtungen sicherzustellen ist. Vor Erlassung einer Verordnung ist ein Konsultationsverfahren gemäß durchzuführen.

(4) Bevor die Regulierungsbehörde Betreibern Verpflichtungen gemäß Abs. 2 auferlegt, hat sie ein Konsultationsverfahren gemäß durchzuführen. Falls die Anordnung Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft hat, hat die Regulierungsbehörde auch ein Koordinationsverfahren gemäß durchzuführen.