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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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8. Abschnitt

Besondere Anforderungen an audiovisuelle Mediendienste auf Abruf

Schutz von Minderjährigen

. (1) Bei audiovisuellen Mediendiensten, deren Inhalte die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen ernsthaft beeinträchtigen können, ist vom Mediendiensteanbieter durch geeignete Maßnahmen der Zugangskontrolle sicherzustellen, dass diese von Minderjährigen üblicherweise nicht wahrgenommen werden können.

(2) Sonstige gesetzliche Verbote bleiben unberührt.