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Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 89/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund der §§ 41 Abs. 1 lit. b und 42 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 5/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 35/2025, wird verordnet:

Personen, die in öffentlichen Krankenanstalten ambulant untersucht oder behandelt werden, haben an den Anstaltsträger Ambulanzgebühren nach zu entrichten, soweit nicht eine Leistungsabgeltung durch den Tiroler Gesundheitsfonds im Sinne des § 41b des Tiroler Krankenanstaltengesetzes zu erfolgen hat oder Vertragspartner des Anstaltsträgers die Kosten für die Untersuchung oder Behandlung tragen.

(1) Die Höhe der Ambulanzgebühren wird in der Weise ermittelt, dass die in der Anlage zu dieser Verordnung für die jeweilige ambulante Leistung festgelegte Anzahl an Punkten mit dem im Abs. 2 festgesetzten Geldwert vervielfacht wird.

(2) Der Geldwert eines Punktes wird mit 0,169 Euro festgesetzt.

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ambulanzgebühren in den öffentlichen Krankenanstalten, LGBl. Nr. 96/2024, außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.