Gerüste
. Für die Benutzung von Gerüsten außerhalb von Baustellen gelten die bis 73 der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl. Nr. 340/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 368/ 1998.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Gerüste
. Für die Benutzung von Gerüsten außerhalb von Baustellen gelten die bis 73 der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl. Nr. 340/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 368/ 1998.