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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bemessungsgrundlage und Messeinrichtungen

. (1) Die Bemessungsgrundlage ist die Masse des Abfalls entsprechend dem Rohgewicht. Als Rohgewicht gilt das Gewicht des Abfalls mit seinen Verpackungen.

(2) Wer eine beitragspflichtige Tätigkeit gemäß bis 4 durchführt, hat sich geeigneter Messeinrichtungen zur Feststellung der Masse der Abfälle zu bedienen. Über jede durchgeführte Messung ist ein Beleg herzustellen.