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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Diese Version ist nicht mehr in Geltung. Sie galt bis 30.06.2017.

Heutige Fassung öffnen

Höhe des Beitrags

. (1) Sofern die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, beträgt der Altlastenbeitrag für beitragspflichtige Tätigkeiten gemäß bis 4 je angefangene Tonne für

1. a) Erdaushub oder

b) Baurestmassen oder gleichartige Abfälle aus der Produktion von Baustoffen gemäß Anhang 2 der Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2010, oder

c) sonstige mineralische Abfälle, welche die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Baurestmassendeponie gemäß Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 5 und 6), BGBl. II Nr. 39, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2010, einhalten,

ab 1. Jänner 2008…………………………………………………8,00 Euro

ab 1. Jänner 2012…………………………………………………9,20 Euro,

2. alle übrigen Abfälle

ab 1. Jänner 2008…………………………………………………87,00 Euro.

(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2008)

(4) Werden Abfälle auf einer Deponie abgelagert, beträgt der Altlastenbeitrag je angefangene Tonne für

1. Bodenaushub-, Inertabfall- oder Baurestmassendeponien

ab 1. Jänner 2008…………………………………………………8,00 Euro

ab 1. Jänner 2012…………………………………………………9,20 Euro

2. Reststoffdeponien

ab 1. Jänner 2008………………………………………………..18,00 Euro

ab 1. Jänner 2012………………………………………………..20,60 Euro

3. Massenabfalldeponien oder Deponien für gefährliche Abfälle

ab 1. Jänner 2008………………………………………………..26,00 Euro

ab 1. Jänner 2012………………………………………………..29,80 Euro.

Werden Abfälle zur Ablagerung auf einer Deponie außerhalb des Bundesgebietes befördert, sind bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit die Kriterien der Deponie(unter)klasse gemäß Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2010, insbesondere die wesentlichen Abfallannahmekriterien und die genehmigten Abfallarten, zu berücksichtigen.

(4a) Der Altlastenbeitrag beträgt für das Verbrennen von Abfällen gemäß , das Herstellen von Brennstoffprodukten aus Abfällen gemäß oder das Befördern von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß oder 3 außerhalb des Bundesgebietes je angefangene Tonne

ab 1. Jänner 2006………………………………………………….7,00 Euro

ab 1. Jänner 2012………………………………………………….8,00 Euro.

(4b) Der Altlastenbeitrag beträgt für eine beitragspflichtige Tätigkeit gemäß a oder für das Befördern von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß a außerhalb des Bundesgebietes je angefangene Tonne

ab 1. Jänner 2008………………………………………………….7,00 Euro

ab 1. Jänner 2012………………………………………………….8,00 Euro.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)

(6) Der Beitragsschuldner hat nachzuweisen, welche Beitragssätze gemäß Abs. 1 und 4 bis 4b zur Anwendung kommen.

(7) Altlastenbeiträge, die vom Beitragsschuldner seinen Kunden gesondert ausgewiesen weiterverrechnet werden, sind in der Höhe des verrechneten Betrages abzuführen.