← Alle Rechtstexte

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Historische Fassung vom 01.01.2007 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. Nr. 299/1989

Änderung

BGBl. Nr. 325/1990 (NR: GP XVII RV 1274 AB 1348 S. 145. BR: 3878 AB 3894 S. 531.)

BGBl. Nr. 760/1992 (NR: GP XVIII RV 534 AB 753 S. 87. BR: AB 4358 S. 561.)

BGBl. Nr. 185/1993 (NR: GP XVIII IA 478/A AB 961 S. 105. BR: 4494 AB 4490 S. 566.)

BGBl. Nr. 818/1993 (NR: GP XVIII RV 1237 AB 1301 S. 137. BR: 4662 und 4663 AB 4657 S. 576.)

BGBl. Nr. 201/1996 (NR: GP XX RV 72 und Zu 72 AB 95 S. 16. BR: 5161, 5162, 5163, 5164 und 5165 AB 5166 S. 612.)

BGBl. I Nr. 96/1997 (NR: GP XX RV 743 AB 798 S. 81. BR: AB 5514 S. 629.)

BGBl. I Nr. 151/1998 (NR: GP XX RV 1201 AB 1327 S. 134. BR: 5729 AB 5765 S. 643.)

[CELEX-Nr.: 375L0439, 375L0442, 391L0156, 391L0157, 391L0689, 393L0086, 394L0031, 394L0062, 396L0059]

BGBl. I Nr. 26/2000 (NR: GP XXI RV 61 AB 67 S. 20. BR: 6095 AB 6098 S. 664.)

[CELEX-Nr.: 392L0079]

BGBl. I Nr. 142/2000 (NR: GP XXI RV 311 AB 369 S. 45. BR: 6250 und 6251 AB 6268 S. 670.)

BGBl. I Nr. 27/2001 (NR: GP XXI IA 373/A AB 506 S. 57. BR: AB 6320 S. 673.)

BGBl. I Nr. 63/2001 (NR: GP XXI IA 435/A AB 647 S. 71. BR: AB 6374 S. 678.)

BGBl. I Nr. 48/2002 (NR: GP XXI AB 1009 S. 94. BR: AB 6585 S. 685.)

BGBl. I Nr. 155/2002 (NR: GP XXI RV 1277 AB 1285 S. 115. BR: 6759 AB 6761 S. 691.)

BGBl. I Nr. 71/2003 (NR: GP XXII RV 59 AB 111 S. 20. BR: 6788 AB 6790 S. 697.)

[CELEX-Nr.: 31997L0078, 32001L0089]

BGBl. I Nr. 136/2004 (NR: GP XXII RV 649 AB 657 S. 82 BR: 7145 AB 7151 S. 715.)

BGBl. I Nr. 24/2007 (NR: GP XXIII RV 43 AB 67 S. 20. BR: 7681 AB 7682 S. 745.)

[CELEX-Nr.: 32003L0096, 32006L0048, 32006L0098, 32006L0112, 32006L0141]

BGBl. I Nr. 40/2008 (NR: GP XXIII RV 271 AB 403 S. 42. BR: AB 7868 S. 751.)

BGBl. I Nr. 52/2009 (NR: GP XXIV RV 113 und Zu 113 AB 198 S. 21. BR: AB 8112 S. 771.)

BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)

[CELEX-Nr.: 32010L0012]

BGBl. I Nr. 15/2011 (NR: GP XXIV IA 1384/A AB 1085 S. 96. BR: 8456 AB 8462 S. 794.)

BGBl. I Nr. 97/2013 (NR: GP XXIV RV 2290 AB 2315 S. 203. BR: 8973 AB 8995 S. 821.)

BGBl. I Nr. 103/2013 (NR: GP XXIV RV 2293 AB 2317 S. 203. BR: AB 8997 S. 821.)

[CELEX-Nr.: 32010L0075, 32012L0019]

BGBl. I Nr. 58/2017 (NR: GP XXV RV 1456 AB 1568 S. 171. BR: 9748 AB 9754 S. 866.)

[CELEX-Nr.: 32009L0128, 32010L0075]

BGBl. I Nr. 104/2019 (NR: GP XXVI IA 985/A AB 692 S. 88. BR: AB 10252 S. 897.)

BGBl. I Nr. 152/2023 (NR: GP XXVII RV 2267 AB 2298 S. 239. BR: 11336 AB 11341 S. 960.)

BGBl. I Nr. 30/2024 (NR: GP XXVII RV 2432 AB 2479 S. 257. BR: AB 11459 S. 965.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

[Anm.: Inhaltsverzeichnis wurde nicht im BGBl. kundgemacht Stand: 01.01.2014 gemäß BGBl. I Nr. 97/2013

I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen

.

Ziel des Gesetzes

.

Begriffsbestimmungen

II. ABSCHNITT Altlastenbeitrag

.

Gegenstand des Beitrags

.

Beitragschuldner

.

Bemessungsgrundlage

.

Höhe des Beitrags

.

Beitragsschuld

.

Aufzeichnungs- und Nachweispflichten

.

Erhebung des Beitrags

.

Datenübermittlung

.

Feststellungsbescheid

.

Zweckbindung

.

Überweisung der Altlastenbeiträge

III. ABSCHNITT Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Altlasten

.

Aufsuchen von Altlasten

.

Prioritätenklassifizierung

(§ 15. aufgehoben durch BGBl. Nr. 185/1993)

IV. ABSCHNITT Durchführung der Altlastensanierung

.

Duldungspflichten

.

Zwangsrechte

.

Sanierungsmaßnahmen durch den Bund

.

Entschädigungen

V. ABSCHNITT Schluß- und Übergangsbestimmungen

.

Meßeinrichtungen

.

Behörde

.

Strafbestimmungen

(§ 23. aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996)

.

Verweisungen

.

Vollziehung

(§ 25. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

§ 25a.

Beschwerde und Revision

§ 25b.

Übermittlungspflichten

.

 

(. und Anlage 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2008)]

Anmerkung

1. Das Altlastensanierungsgesetz wurde in Artikel I des BGBl. Nr. 299/1989 kundgemacht.

2. Mit Wirksamkeit vom 1.1.2025 wurde der Titel geändert und die Abkürzung neu vergeben (vgl. BGBl. I Nr. 30/2024). Aus dokumentalistischen Gründen wurde auch in den Dokumenten bereits außer Kraft getretener Bestimmungen die Abkürzung angepasst.

I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Ziel des Gesetzes

. Ziel dieses Gesetzes ist die Finanzierung der Sicherung und Sanierung von Altlasten im Sinne dieses Gesetzes.

Begriffsbestimmungen

. (1) Altlasten sind Altablagerungen und Altstandorte sowie durch diese kontaminierte Böden und Grundwasserkörper, von denen – nach den Ergebnissen einer Gefährdungsabschätzung – erhebliche Gefahren für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgehen. Kontaminationen, die durch Emissionen in die Luft verursacht werden, unterliegen nicht dem Geltungsbereich des Gesetzes.

(2) Altablagerungen sind Ablagerungen von Abfällen, die befugt oder unbefugt durchgeführt wurden.

(3) Altstandorte sind Standorte von Anlagen, in denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wurde.

(4) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Abfälle gemäß bis 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102.

(Anm.: Abs. 5 bis 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

(8) Ein Deponiekörper im Sinne dieses Bundesgesetzes umfaßt die Gesamtheit der eingebauten Abfälle einschließlich der deponietechnischen Einrichtungen, wie das Deponiebasisdichtungssystem, die Deponieoberflächenabdeckung und das Deponieentgasungssystem, sowie sämtliche technische Bauwerke, die für dessen Standsicherheit erforderlich sind, wie zB Rand- und Stützwälle.

(8a) Ein Deponiebasisdichtungssystem im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein technisches System zur Verhinderung von Schadstofftransporten in den Untergrund, bestehend aus der Deponiebasisdichtung und dem Basisentwässerungssystem.

(8b) Eine Deponiebasisdichtung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine künstlich aufgebrachte, mindestens zweilagige mineralische Dichtungsschicht mit einer Gesamtdicke von mindestens 50 cm und einem Durchlässigkeitswert kleiner/gleich 10-9 m/s bei einem hydraulischen Gradienten von i = 30. Weiters sind gemäß oder 5 Deponieverordnung, BGBl. Nr.  164/1996, zulässige alternative Deponiebasisdichtungen oder Sonderkonstruktionen für Böschungsneigungen steiler 1:2 als Deponiebasisdichtung im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen.

(8c) Ein Basisentwässerungssystem im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein System bestehend aus einem Flächenfilter und darin verlegten Sickerwasserleitungen zur Ableitung der bis zur Deponiebasis durchdringenden Deponiesickerwässer aus dem Deponiekörper.

(9) Eine Deponiegaserfassung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein System technischer Einrichtungen, wie zB Entgasungskamine, Gasbrunnen, Gasdome, Leitungen und Regeleinrichtungen zur aktiven Erfassung und kontrollierten Ableitung von Deponiegas. Eine aktive Entgasung ist das Absaugen von Deponiegas durch maschinell erzeugten Unterdruck. Als Deponiegasbehandlung ist das Verbrennen der erfaßten Deponiegase in Anlagen, die dem Stand der Technik entsprechen, einschließlich einer allenfalls erforderlichen Vorreinigung, anzusehen.

(10) Eine vertikale Umschließung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein technisches System zur Umschließung einer Deponie mit vertikalen, in einen Grundwasserstauer einbindenden, gering durchlässigen Wänden (zB Schmalwände, Schlitzwände) mit dem Ziel, einen Austritt von innerhalb der Umschließung befindlichem Grundwasser durch eine dauerhafte Absenkung desselben zu verhindern.

(11) Verdachtsflächen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind abgrenzbare Bereiche von Altablagerungen und Altstandorten, von denen auf Grund früherer Nutzungsformen erhebliche Gefahren für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgehen können.

(Anm.: Abs. 12 aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996)

(13) Sicherung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Verhindern von Umweltgefährdungen, insbesondere der Ausbreitung möglicher Emissionen von gesundheits- und umweltgefährdenden Schadstoffen aus Altlasten.

(14) Sanierung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Beseitigung der Ursache der Gefährdung sowie die Beseitigung der Kontamination im Umfeld.

(15) Kulturfähige Erde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist nicht kontaminiertes bodenidentes oder bodenähnliches mineral-organisches Material, das in den wesentlichen Merkmalen natürlich entstandenem Boden entspricht und relevante Bodenfunktionen (zB Lebensraum-, Filter-, Puffer- und Transformatorfunktion) übernehmen kann. Nicht als kulturfähige Erde gelten reine Mischungen von feinkörnigen mineralischen Substraten mit einem Nährstofflieferanten, zB Sand mit Klärschlamm. Bei Einsatz von organischen Ausgangsmaterialien sind diese vorher einem Humifizierungsprozess (wie Kompostierung oder Vererdung) zu unterziehen.

(16) Erdaushub im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Material mit bodenfremden Bestandteilen, das durch Ausheben oder Abräumen anfällt, sofern der überwiegende Massenanteil Boden oder Erde ist.

(17) Bodenaushubmaterial im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Material, das durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund – auch nach einer Umlagerung – anfällt, sofern der Anteil an bodenfremden Bestandteilen, zB mineralischen Baurestmassen, nicht mehr als fünf Volumsprozent beträgt und keine mehr als geringfügigen Verunreinigungen, insbesondere mit organischen Abfällen, vorliegen. Allfällige bodenfremde Bestandteile müssen bereits vor dem Aushub im Boden oder Untergrund vorhanden sein.

II. ABSCHNITT

Altlastenbeitrag

Gegenstand des Beitrags

. (1) Dem Altlastenbeitrag unterliegen

1. das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erde; als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch

a) das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (zB Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle, Zwischen- oder Oberflächenabdeckungen einschließlich Methanoxidationsschichten und Rekultivierungsschichten),

b) das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung,

c) das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen,

2. das Verbrennen von Abfällen in einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage im Sinne der Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002,

3. das Verwenden von Abfällen zur Herstellung von Brennstoffprodukten,

4. das Befördern von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß Z 1 bis 3 außerhalb des Bundesgebietes.

(1a) Von der Beitragspflicht ausgenommen sind

1. Berge (taubes Gestein) und Abraummaterial, die beim Aufsuchen, Gewinnen, Speichern und Aufbereiten mineralischer Rohstoffe anfallen, soweit diese Tätigkeit dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegt; Schlämme und flüssige Rückstände, die bei der Rohstoffgewinnung gemäß Mineralrohstoffgesetz anfallen und wieder in die ursprünglichen Lagerstätten zurückgeführt werden,

2. radioaktive Stoffe gemäß dem Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969,

3. Sprengstoffabfälle aus dem zivilen oder militärischen Bereich,

4. Bodenaushubmaterial, sofern dieses zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c verwendet wird,

5. Erdaushub, der im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c verwendet wird; weiters Erdaushub, sofern dieser die Kriterien der Baurestmassendeponie der Deponieverordnung (Anlage 1, Tabelle 3 und 4), BGBl. Nr. 164/1996, einhält und auf einer dafür genehmigten Deponie abgelagert wird,

6. mineralische Baurestmassen, wie Asphaltgranulat, Betongranulat, Asphalt/Beton-Mischgranulat, Granulat aus natürlichem Gestein, Mischgranulat aus Beton oder Asphalt oder natürlichem Gestein oder gebrochene mineralische Hochbaurestmassen, sofern durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet wird, dass eine gleichbleibende Qualität gegeben ist, und diese Abfälle im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c verwendet werden,

7. Abfälle mit hohem biogenen Anteil gemäß des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, welche für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 verwendet werden,

8. tierische Nebenprodukte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte, ABl. Nr. L 273 vom 10. Oktober 2002 S 1, welche nach der in Anhang V Kapitel III dieser Verordnung genannten Methode 1 verarbeitet wurden und für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 verwendet werden,

9. nicht gefährliche Schlämme aus Anlagen zur Behandlung von Abwässern, sofern die Schlämme für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 verwendet werden,

10. Rückstände aus dem Betrieb einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage im Sinne der Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002, sofern diese Rückstände auf einer dafür genehmigten Deponie abgelagert oder zulässigerweise im Bergversatz verwendet werden,

(Anm.: Z 11 mit Ablauf des 31.12.2006 außer Kraft getreten)

(2) Von der Beitragspflicht ausgenommen ist

1. das Ablagern gemäß Abs. 1 Z 1, das Verbrennen gemäß Abs. 1 Z 2 und das Befördern gemäß Abs. 1 Z 4 von Abfällen, die nachweislich im Zuge der Sicherung oder Sanierung von

a) im Verdachtsflächenkataster eingetragenen Verdachtsflächen oder

b) im Altlastenatlas ausgewiesenen Altlasten

anfallen, oder

2. das Umlagern von Abfällen innerhalb einer Deponie oder

3. eine beitragspflichtige Tätigkeit, soweit für diese Abfälle bereits ein Altlastenbeitrag entrichtet wurde.

Der Nachweis gemäß Z 1 ist durch eine Bestätigung der zuständigen Behörde, dass Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen für die entsprechende Verdachtsfläche oder Altlast genehmigt oder beauftragt wurden, zu erbringen.

(3) Von der Beitragspflicht ausgenommen ist eine Rekultivierungsschicht von maximal 2 m Dicke für Deponien, für Verfüllungen oder im Rahmen von Geländeanpassungen, wenn der Nachweis der Einhaltung folgender Voraussetzungen erbracht wird:

1. Die Rekultivierungsschicht wird aus kulturfähiger Erde () hergestellt, wobei Hausmüll oder hausmüllähnliche Abfälle (einschließlich Abfälle aus der mechanisch-biologischen Behandlung) nicht als Ausgangsmaterial verwendet werden, und

2. die Herstellung erfolgt nach detaillierten Plänen eines konkreten Projekts, wobei die relevanten Bodenfunktionen (zB Lebensraum-, Filter-, Puffer- und Transformatorfunktion) gewährleistet und die Anforderungen der Anlage 1 eingehalten werden.

(4) Von der Beitragspflicht ausgenommen ist das Ablagern gemäß Abs. 1 Z 1, das Verbrennen gemäß Abs. 1 Z 2 und das Befördern gemäß Abs. 1 Z 4 von Abfällen, die nachweislich und unmittelbar durch Katastrophenereignisse, insbesondere durch Hochwasser, Erdrutsche, Vermurungen und Lawinen, angefallen sind. Der Nachweis ist durch eine Bestätigung der Gemeinde, in der das Katastrophenereignis stattgefunden hat, zu erbringen. Aus der Bestätigung muss ersichtlich sein, dass die Abfälle unmittelbar durch Katastrophenereignisse angefallen sind. Sofern der Beitragsschuldner nicht selbst Geschädigter der Katastrophenereignisse ist, gilt die Beitragsfreiheit nur dann, wenn der Abgabenvorteil an den Geschädigten der Katastrophenereignisse weitergegeben wird. Dies ist vom Beitragsschuldner in geeigneter Weise auf Rechnungen, Lieferscheinen oder Wiegezetteln für seine Kunden ersichtlich zu machen. Als Geschädigter im Sinne dieser Bestimmung gilt derjenige, der die Kosten der Behandlung zu tragen hat.

Beachte: zum Bezugszeitraum vgl. Art. VII Abs. 14

Beitragschuldner

. Beitragsschuldner ist

1. der Inhaber einer im Bundesgebiet gelegenen Anlage, in der eine Tätigkeit gemäß bis 3 vorgenommen wird,

2. im Fall des Beförderns von gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Abfallvorschriften notifizierungspflichtigen Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß bis 3 außerhalb des Bundesgebietes die notifizierungspflichtige Person,

3. in allen übrigen Fällen derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat; sofern derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat, nicht feststellbar ist, derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit duldet.

Bemessungsgrundlage

. Die Bemessungsgrundlage ist die Masse des Abfalls entsprechend dem Rohgewicht. Als Rohgewicht gilt das Gewicht des Abfalls mit seinen Verpackungen.

Höhe des Beitrags

. (1) Sofern die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, beträgt der Altlastenbeitrag für beitragspflichtige Tätigkeiten gemäß bis 4 je angefangene Tonne für

1. a) Erdaushub oder

b) Baurestmassen gemäß Anlage 2 der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996,

ab 1. Jänner 2006 8,00 €,

2. mineralische Abfälle, welche einen Gesamtgehalt an organischem Kohlenstoff von maximal 3% und einen Gesamtgehalt an Kohlenwasserstoffen von 200 mg/kg in der Trockenmasse und die sonstigen Kriterien der Baurestmassendeponie der Deponieverordnung (Anlage 1, Tabelle 3 und 4), BGBl. Nr. 164/1996, einhalten,

ab 1. Jänner 2006 18,00 €,

3. alle übrigen Abfälle

ab 1. Jänner 2006 87,00 €.

(2) Werden Abfälle auf einer Deponie abgelagert und verfügt die Deponie weder über ein Deponiebasisdichtungssystem gemäß noch über eine vertikale Umschließung gemäß , erhöht sich der Beitrag gemäß Abs. 1 oder 4 je angefangene Tonne für

1. Abfälle gemäß Abs. 1 Z 1 oder Z 2 oder Abfälle, die auf einer Baurestmassendeponie gemäß Abs. 4 lit. a abgelagert werden, um 2,10 €,

2. Abfälle gemäß Abs. 1 Z 3 oder Abfälle, die auf einer Reststoffdeponie gemäß Abs. 4 lit. b oder auf einer Massenabfalldeponie gemäß Abs. 4 lit. c abgelagert werden, um 29 €.

Im Falle der Einbringung in Untertagedeponien ist der Zuschlag nicht abzuführen, wenn das anstehende Gestein einen Wassereintritt dauerhaft verhindert.

(3) Wird eine Deponie mit der Bewilligung zur Ablagerung von Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen ohne eine dem Stand der Technik entsprechende Deponiegaserfassung und -behandlung betrieben, erhöht sich der Beitrag je angefangene Tonne für alle übrigen Abfälle (Abs. 1 Z 3) zusätzlich um 29 Euro.

(4) Werden Abfälle

1. auf einer Deponie abgelagert, die nach dem in der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, festgelegten Stand der Technik genehmigt wurde (Neuanlage), oder

2. auf einer Deponie abgelagert, deren Anpassung an den für den jeweiligen Deponietyp in der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, festgelegten Stand der Technik – mit Ausnahme der Anforderungen an den Deponiestandort und das Deponiebasisdichtungssystem – abgeschlossen wurde (Altanlage), oder

3. zur Ablagerung auf einer Deponie außerhalb des Bundesgebietes befördert – bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit des Deponietyps sind die wesentlichen Abfallannahmekriterien, insbesondere die genehmigten Abfallarten, zu berücksichtigen –, so beträgt der Altlastenbeitrag je angefangene Tonne für

a) Bodenaushub- oder Baurestmassendeponien

ab 1. Jänner 2006 8,00 €,

b) Reststoffdeponien

ab 1. Jänner 2006 18,00 €,

c) Massenabfalldeponien oder Deponien für gefährliche Abfälle

ab 1. Jänner 2006 26,00 €.

(4a) Der Altlastenbeitrag beträgt für das Verbrennen von Abfällen gemäß , das Herstellen von Brennstoffprodukten aus Abfällen gemäß oder das Befördern von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß oder 3 außerhalb des Bundesgebietes je angefangene Tonne

ab 1. Jänner 2006 7,00 €.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)

(6) Der Beitragsschuldner hat nachzuweisen, welche Beitragssätze gemäß Abs. 1, 4 und 4a zur Anwendung kommen und dass die Zuschläge gemäß Abs. 2 und 3 nicht zur Anwendung kommen.

(7) Altlastenbeiträge, die vom Beitragsschuldner seinen Kunden gesondert ausgewiesen weiterverrechnet werden, sind in der Höhe des verrechneten Betrages abzuführen.

Beitragsschuld

. (1) Die Beitragsschuld entsteht im Fall der Beförderung von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß bis 3 außerhalb des Bundesgebietes mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Beförderung begonnen wurde, bei allen übrigen beitragspflichtigen Tätigkeiten mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen wurde.

(2) Ein Antrag auf Feststellungsbescheid gemäß zieht für das Entstehen der Beitragsschuld keine aufschiebende Wirkung nach sich.

Aufzeichnungs- und Nachweispflichten

. Der Beitragsschuldner hat fortlaufend Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Bemessungsgrundlage, getrennt nach den Beitragssätzen gemäß bis 4a, sowie Umfang und Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld zu ersehen sind. Weiters hat der Beitragsschuldner bei der erstmaligen Anmeldung des Beitrags geeignete Unterlagen insbesondere Bewilligungs- oder Kollaudierungsbescheide zum Nachweis, daß die Zuschläge gemäß und 3 nicht zur Anwendung kommen, anzuschließen. Die Aufzeichnungen und Belege, die für die Beitragserhebung von Bedeutung sind, wie insbesondere die Wiegebelege (), müssen sieben Jahre aufbewahrt werden.

Erhebung des Beitrags

. (1) Die Erhebung des Beitrages obliegt dem Hauptzollamt der Finanzlandesdirektion, in deren Bereich der Beitragsschuldner seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Hat der Beitragsschuldner seinen Sitz oder Wohnsitz im Ausland, so ist das Hauptzollamt Innsbruck zuständig.

(1a) Ein Inhaber einer Anlage, in der eine beitragspflichtige Tätigkeit gemäß bis 3 vorgenommen wird, hat dem zuständigen Hauptzollamt seinen Namen und die Anschrift der Anlage zu melden, wenn

1. der Inhaber vor dem 1. Jänner 2005 noch keine Anmeldung betreffend Altlastenbeiträge abgegeben hat,

2. der Inhaber einer Anlage wechselt; in diesem Fall hat der neue Inhaber die Meldung abzugeben,

3. eine Anlage nach dem 1. Jänner 2005 erstmals in Betrieb genommen wird.

Die Meldung ist im Fall der Z 1 bis spätestens 31. Jänner 2005, im Fall der Z 2 innerhalb von einem Monat nach dem Inhaberwechsel und im Fall der Z 3 innerhalb von einem Monat nach der erstmaligen Inbetriebnahme zu erstatten. Weiters ist die Einstellung, die Unterbrechung und die Wiederaufnahme des Betriebs dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich zu melden.

(2) Der Beitragschuldner hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr (Anmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Anmeldung bei dem für die Einhebung zuständigen Hauptzollamt einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Beitragschuldner hat den Beitrag spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

(2a) Ein Bescheid nach § 201 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, ist nicht zu erlassen, wenn der Beitragsschuldner vor Erlassung eines derartigen Bescheides von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs. 2 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt.

(2b) Sofern ein Beitragsschuldner an einem Standort eine beitragspflichtige Tätigkeit durchführt, hat er für diesen Standort auch die Menge jener Abfälle anzugeben, die gemäß bis 4 beitragsfrei ist, und eine Kopie der Bestätigung gemäß und 4 beizulegen.

(3) Ein gemäß festgesetzter Beitrag hat den in Abs. 2 genannten Fälligkeitstag.

Datenübermittlung

. (1) Wenn die übrigen mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden Verdachtsmomente betreffend die nicht ordnungsgemäße Abgabenführung wahrnehmen, haben sie diese Wahrnehmungen und nach Möglichkeit die entsprechenden Daten betreffend die beitragspflichtigen Mengen, aufgeschlüsselt nach den Beitragssätzen gemäß bis 4a, und unter Angabe des Bemessungszeitraumes zum Zweck der Erhebung des Altlastenbeitrages an die zuständigen Hauptzollämter zu übermitteln.

(2) Die Behörden, die eine Deponie, ein Lager für Abfälle, eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage im Sinne der Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002, eine Anlage zur Herstellung von Brennstoffprodukten aus Abfällen, oder das Verfüllen von Geländeunebenheiten, das Vornehmen von Geländeanpassungen oder den Bergversatz mit Abfällen genehmigen, haben dem zuständigen Hauptzollamt eine Kopie des Bewilligungsbescheides, im Fall der Deponie auch eine Kopie des Überprüfungsbescheides, zu übermitteln.

(3) Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dem Bundesministerium für Finanzen die zum Zweck der Erhebung der Altlastenbeiträge notwendigen Daten

1. der Meldungen gemäß und

2. gemäß dem 7. Abschnitt des AWG 2002 betreffend die Beförderung von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß bis 3 außerhalb des Bundesgebietes

zu übermitteln.

(4) Die Zollbehörden haben den übrigen mit dem Vollzug dieses Bundesgesetzes oder mit dem Vollzug des AWG 2002 betrauten Behörden die für diese Zwecke erforderlichen Daten zu übermitteln, sofern der Verdacht einer Verwaltungsübertretung besteht.

Feststellungsbescheid

. (1) Die Behörde () hat in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Hauptzollamtes des Bundes durch Bescheid festzustellen,

1. ob eine Sache Abfall ist,

2. ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt,

3. ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt,

4. welche Abfallkategorie gemäß vorliegt,

5. ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge gemäß oder 3 nicht anzuwenden,

6. welcher Deponietyp gemäß vorliegt.

(2) Der Bescheid samt einer Kopie der Akten des Verwaltungsverfahrens ist unverzüglich an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. Unbeschadet des § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, kann ein Bescheid gemäß Abs. 1 vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen abgeändert oder aufgehoben werden, wenn

1. der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde oder

2. der Inhalt des Bescheides rechtswidrig ist.

Die Zeit des Parteiengehörs ist nicht in die Frist einzurechnen.

(3) Dem Bund, vertreten durch das Hauptzollamt, wird das Recht eingeräumt, Beschwerde gemäß an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Zweckbindung

. (1) Der Beitrag ist eine ausschließliche Bundesabgabe.

(2) Das Beitragsaufkommen ist zu verwenden

1. zur Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Verdachtsflächen sowie zur Erfassung von Altlasten,

2. zur Erstellung eines Verdachtsflächenkatasters, eines Altlastenatlasses und der Prioritätenklassifizierung,

3. zur teilweisen oder gänzlichen Finanzierung der Maßnahmen zur Altlastensicherung und -sanierung, einschließlich der erforderlichen Vorleistungen,

4. zur Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung von Abfallbehandlungsanlagen, soweit diese zur Sanierung von Altlasten erforderlich sind,

5. für Studien und Projekte, einschließlich solcher zur Entwicklung von Sicherungs- und Sanierungstechnologien,

6. zur Finanzierung der für die Abgeltung der Abwicklungsstelle gemäß des Umweltförderungsgesetzes (UFG), BGBl. Nr. 185/1993, für die Abwicklung der Altlastenförderung (§§ 29 ff UFG) entstehenden Kosten.

Überweisung der Altlastenbeiträge

. (1) Die ab dem 1. Jänner 1993 eingehenden Mittel an Altlastenbeiträgen kommen zur Gänze dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zugute.

(2) 15 vH des Aufkommens von Altlastenbeiträgen ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Erfüllung der Aufgaben gemäß den und 14, mit Ausnahme des Personal- und Amtssachaufwandes, sowie für Studien und Projekte zur Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Verdachtsflächen und zur Erfassung von Altlasten sowie zur Abgeltung der gemäß anfallenden Abwicklungskosten zu verwenden. Die für die Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausgeschöpften Mittel sind für die Förderung nach §§ 30 ff UFG zu verwenden.

(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat aus Mitteln gemäß Abs. 2 den Aufwand, der mit der Besorgung der Aufgaben des Landeshauptmannes gemäß dem verbunden ist, und den Aufwand für Planungsaufträge des Bundes zu tragen; für Personal- und Amtssachaufwand besteht keine Kostentragungspflicht. Für die Besorgung der Aufgaben des Landeshauptmanns gemäß können angemessene Vorschüsse geleistet werden. Die Endabrechnung des Landeshauptmanns mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat längstens zwei Monate nach Vorliegen der Endabrechnung des Auftragnehmers zu erfolgen.

(4) Für den Fall, dass über die budgetären Vorkehrungen in den Jahren 2005 und 2006 hinausgehend Finanzmittel für die Finanzierung von Ersatzvornahmen gemäß bei Altlasten erforderlich sind, wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, dafür in beiden Jahren insgesamt bis zu 15 Millionen Euro aus den Mitteln der Altlastenbeiträge zu verwenden. Weiters wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen mit anderen Gebietskörperschaften Vereinbarungen über Beiträge des Bundes zu deren Personal- und Amtssachaufwand für Ersatzvornahmen bei Altlasten abzuschließen; dieser Aufwand ist aus Mitteln der Altlastenbeiträge zu tragen. bleibt davon unberührt.

III. ABSCHNITT

Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Altlasten

Aufsuchen von Altlasten

. (1) Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie Verdachtsflächen bekanntzugeben. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat zur Erfassung von Altlasten die bundesweite Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Verdachtsflächen im Zusammenwirken mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu koordinieren und ergänzende Untersuchungen, soweit diese zur Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Verdachtsflächen sowie zur Prioritätenklassifizierung erforderlich sind, nach Maßgabe der vorhandenen Mittel () durch den Landeshauptmann zu veranlassen; dazu zählen auch Beobachtungen, soweit diese für die Bewertung der Verdachtsfläche notwendig sind, weil eine abschließende Bewertung auf Grund der vorgenommenen ergänzenden Untersuchungen noch nicht möglich ist. Die aus der Erfassung gewonnenen Daten und Kenntnisse sind an die Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Umweltbundesamt) zu übermitteln, durch das Umweltbundesamt zu verwerten und in einem Verdachtsflächenkataster () zu führen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Erfassung von Altlasten alle Maßnahmen zur Abschätzung des Gefährdungspotentials der erfassten Verdachtsflächen zu koordinieren. Die auf Grund der Gefährdungsabschätzung festgestellten sicherungs- oder sanierungsbedürftigen Flächen sind als Altlasten in einer Verordnung (Altlastenatlas) auszuweisen. Das Umweltbundesamt hat als Dienstleister für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Datenbank über die Gefährdungsabschätzungen und die Prioritätenklassifizierungen gemäß zu den Verdachtsflächen und Altlasten zu führen und die Daten auf der Internetseite des Umweltbundesamtes zu veröffentlichen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 136/2004)

(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie hat jedermann auf Anfrage Auskunft zu geben:

1. ob eine bestimmte Liegenschaft im Verdachtsflächenkataster geführt wird und

2. über die Art der Verdachtsfläche.

Prioritätenklassifizierung

. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat auf Grund der von den Landeshauptmännern bekanntgegebenen Verdachtsflächen und auf Grund der Untersuchungsergebnisse gemäß den und 14 Abs. 3 für eine Einstufung der untersuchten Altlasten nach ihrem Gefährdungsgrad und dem sich daraus ergebenden Umfang sowie der Dringlichkeit der Finanzierung der erforderlichen Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen eine Prioritätenklassifizierung insbesondere nach folgenden Kriterien zu erstellen und fortzuschreiben:

1. festgestellte Schadstoffausbreitung und Verunreinigung sowie deren Ausmaß;

2. Nutzung gefährdeter Objekte und Nutzungsbeschränkungen;

3. Möglichkeiten der Schadstoffausbreitung;

4. Eigenschaften der abgelagerten Abfälle und das Ausmaß der Kontamination;

5. vorhandene Schutzeinrichtungen zur Verhinderung einer möglichen Schadstoffausbreitung;

(2) Altlasten, bei denen erforderliche Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen abgeschlossen sind, sind als gesichert oder saniert durch Änderung der Prioritätenklassifizierung im Altlastenatlas auszuweisen.

(3) Reichen die aus der Erfassung, Abschätzung und Bewertung der Verdachtsflächen () gewonnenen Daten zur Erstellung der Prioritätenklassifizierung nicht aus, so hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ergänzende Untersuchungen, soweit diese zur Prioritätenklassifizierung erforderlich sind, nach Maßgabe der vorhandenen Mittel () durch den Landeshauptmann zu veranlassen.

(4) Die Verpflichtung der Behörden nach anderen Bundesgesetzen einzuschreiten, wird durch die Prioritätenklassifizierung nicht berührt.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 136/2004)

IV. ABSCHNITT

Durchführung der Altlastensanierung

Duldungspflichten

. (1) Soweit dies zur Beurteilung einer Verdachtsfläche unbedingt erforderlich ist, haben die Liegenschaftseigentümer sowie die an der Liegenschaft dinglich oder obligatorisch Berechtigten das Betreten der Liegenschaften und Anlagen im notwendigen Umfang insbesondere zur Entnahme von Proben durch die Organe der zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Stellen sowie die von diesen Behörden herangezogenen Dritten zu dulden. Vor dem Betreten der Liegenschaft oder der Anlage sind die Eigentümer und die an dieser Liegenschaft dinglich und obligatorisch Berechtigten nach Tunlichkeit zu verständigen. Bei Grundstücken oder Teilen von Grundstücken, die Bergbauzwecken dienen, sind vor dem Betreten die Bergbauberechtigten nach Tunlichkeit zu verständigen.

(2) Der Landeshauptmann hat die Liegenschaftseigentümer sowie die an der Liegenschaft dinglich oder obligatorisch Berechtigten, deren Inanspruchnahme zum Zweck der Untersuchung, Sicherung, Sanierung und Überwachung einer Altlast erforderlich ist, zu verpflichten, die notwendigen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Sicherung und Sanierung einer Altlast zu dulden.

(3) Die Organe der zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Stellen sowie die von diesen Behörden herangezogenen Dritten haben darauf Bedacht zu nehmen, daß jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung vermieden wird.

(4) Die mit den durchzuführenden Maßnahmen Betrauten sind über alle ihnen bei der Ausübung ihres Dienstes bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Zwangsrechte

. (1) Der Landeshauptmann ist zuständige Behörde zur Entscheidung über die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung oder Sanierung von Altlasten nach den §§ 21a, 30 bis 35 und 138 (Anm. 1) des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, den §§ 79, 79a und 83 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, und den und . Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist in Verfahren nach der GewO 1994 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und in Verfahren nach dem WRG 1959 und dem AWG 2002 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

(2) Die Zuständigkeitskonzentration beim Landeshauptmann tritt mit der Ausweisung der Altlast in der Verordnung (Altlastenatlas) ein.

(3) Die mündliche Verhandlung in den Verfahren nach den in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften sowie nach Abs. 3 ist nach Möglichkeit unter einem durchzuführen.

(4) Kann die Sicherung oder Sanierung nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften nicht oder nicht in jenem Umfang angeordnet werden, daß dadurch die von der Altlast für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgehenden Gefahren insbesondere für Boden, Gewässer und Luft abgewendet werden können, so hat der Landeshauptmann die betroffenen Liegenschaftseigentümer sowie die an deren Liegenschaft dinglich oder obligatorisch Berechtigten zu verpflichten, die notwendigen Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen zu dulden. Hiebei ist in bestehende Rechte nicht im größeren Umfang einzugreifen, als dies zur Durchführung der Sicherung oder Sanierung erforderlich ist. Für das Verfahren ist sinngemäß anzuwenden.

(5) Parteien im Verwaltungsverfahren sind die betroffenen Liegenschaftseigentümer und die an deren Liegenschaften dinglich oder obligatorisch Berechtigten, die betroffenen Wassernutzungsberechtigten sowie der Bund als Träger von Privatrechten () und die betroffenen Gemeinden.

(_________________

Anm. 1: Die Novellierungsanweisung in Art. V Z 2, BGBl. Nr. 325/1990 lautet: „Im dritter Satz wird die Wendung „§§ 30 bis 35 und 138“ durch die Wendung „§§ 21a, 30 bis 35 und 138“ ersetzt.“. Richtig wäre: „Im erster Satz ....“.)

Sanierungsmaßnahmen durch den Bund

. (1) Sofern nicht einem Verpflichteten nach die Sicherung oder Sanierung von Altlasten aufgetragen werden kann, führt der Bund als Träger von Privatrechten die erforderlichen Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen nach Maßgabe der Prioritätenklassifizierung durch, wobei für den Bund keine über den Ertrag der Altlastenbeiträge hinausgehende finanzielle Belastung entstehen darf.

(2) Wer rechtswidrig und schuldhaft entweder eine Altlast verursacht hat oder als Liegenschaftseigentümer der Ablagerung, die zum Entstehen der Altlast geführt hat, zugestimmt oder sie geduldet hat, ist verpflichtet, dem Bund die zur Sicherung oder Sanierung der Altlast erforderlichen Kosten zu ersetzen, soweit dieser nach tätig geworden ist. Haben mehrere Personen das Entstehen der Altlast verschuldet, sind die §§ 1301 und 1302 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden. Über den Ersatz der Kosten haben die Gerichte zu entscheiden.

(3) Besteht das Verschulden des Ersatzpflichtigen nur in einem Versehen, so kann das Gericht aus Gründen der Billigkeit den Ersatz mäßigen oder, sofern der Schaden nach einem niederen Grad des Versehens zugefügt worden ist, auch ganz erlassen.

Entschädigungen

. (1) Soweit durch Maßnahmen zum Aufsuchen, Untersuchen, Sichern und Sanieren von Verdachtsflächen und Altlasten Personen, die an der Entstehung einer Verdachtsfläche oder Altlast nicht mitgewirkt oder der Entstehung nicht zugestimmt oder diese nicht geduldet haben, ein Schaden entsteht, sind diese angemessen zu entschädigen.

(2) Für die Entschädigung und das Verfahren gelten nach Maßgabe des Abs. 3 die bis 20a des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, sinngemäß.

(3) Eine Berufung bezüglich der Höhe der im Verwaltungsweg zuerkannten Entschädigung ist unzulässig. Doch steht es dem Entschädigung Beanspruchenden frei, binnen drei Monaten nach Erlassung des Bescheides die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung bei jenem Bezirksgericht zu begehren, in dessen Sprengel sich die Liegenschaft befindet.

V. ABSCHNITT

Schluß- und Übergangsbestimmungen

Meßeinrichtungen

. (1) Wer eine beitragspflichtige Tätigkeit gemäß bis 4 durchführt, hat sich geeigneter Messeinrichtungen zur Feststellung der Masse der Abfälle zu bedienen. Über jede durchgeführte Messung ist ein Beleg herzustellen.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

Behörde

. Sofern nicht anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die Bezirksverwaltungsbehörde.

Strafbestimmungen

. (1) Wer gegen eine nach oder 17 Abs. 4 begründeten Duldungspflicht oder wer gegen verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 21 800 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 36 300 Euro zu bestrafen.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 185/1993)

Verweisungen

. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Vollziehung

. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie betraut, soweit die Abs. 2 bis 5 nicht anderes bestimmen.

(2) Mit der Vollziehung des II. Abschnittes, mit Ausnahme des , ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

(2a) Mit der Vollziehung des hinsichtlich des Abschlusses von Vereinbarungen gemäß dem zweiten Satz ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(3) Mit der Vollziehung des sind betraut

1. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich der Anwendung von Vorschriften des Wasserrechtsgesetzes 1959,

2. der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich der Anwendung von Vorschriften der Gewerbeordnung 1973.

(4) Mit der Vollziehung des und 3 ist der Bundesminister für Justiz betraut.

(5) Mit der Vollziehung des hinsichtlich gewerblicher Betriebsanlagen und Bergbauanlagen ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.

. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

. Mit 1. Jänner 2004 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 lautet bis 4 wie folgt:

(1) Der Altlastenbeitrag beträgt für gemäß beitragspflichtige Tätigkeiten je angefangene Tonne für

1. a) Baurestmassen oder

b) Erdaushub, welcher im Rahmen von Aushub- oder Abraumtätigkeiten von Boden anfällt, den Kriterien der Baurestmassendeponie der Deponieverordnung (Anlage 1, Tabelle 3 und 4), BGBl. Nr. 164/1996, entspricht, aber den Anteil an bodenfremden Bestandteilen von fünf Volumsprozent überschreitet,

ab 1. Jänner 2001 7,20 €,

2. Erdaushub, welcher im Rahmen von Aushub- oder Abraumtätigkeiten von Boden anfällt und nicht den Kriterien der Baurestmassendeponie der Deponieverordnung (Anlage 1, Tabelle 3 und 4), BGBl. Nr. 164/1996, entspricht,

ab 1. Jänner 2004 21,80 €,

3. mineralische Abfälle, welche einen Gesamtgehalt an organischem Kohlenstoff von maximal 3% und einen Gesamtgehalt an Kohlenwasserstoffen von 200 mg/kg in der Trockenmasse und die sonstigen Kriterien der Baurestmassendeponie der Deponieverordnung (Anlage 1, Tabelle 3 und 4), BGBl. Nr. 164/1996, einhalten,

ab 1. Jänner 2004 14,50 €,

4. alle übrigen Abfälle

ab 1. Jänner 2004 65,00 €.

(2) Werden Abfälle auf einer Deponie abgelagert und verfügt die Deponie weder über ein Deponiebasisdichtungssystem gemäß noch über eine vertikale Umschließung gemäß , erhöht sich der Beitrag gemäß Abs. 1 oder 4 je angefangene Tonne für

1. Abfälle gemäß Abs. 1 Z 1 oder Abfälle, die auf einer Baurestmassendeponie gemäß Abs. 4 lit. a abgelagert werden, um 2,10 €,

2. Abfälle gemäß Abs. 1 Z 2 um 14,50 €,

3. Abfälle gemäß Abs. 1 Z 3 oder 4 oder Abfälle, die auf einer Reststoffdeponie gemäß Abs. 4 lit. b oder auf einer Massenabfalldeponie gemäß Abs. 4 lit. c abgelagert werden, um 29 €.

Im Falle der Einbringung in Untertagedeponien ist der Zuschlag nicht abzuführen, wenn das anstehende Gestein einen Wassereintritt dauerhaft verhindert.

(3) Wird eine Deponie mit der Bewilligung zur Ablagerung von Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen ohne eine dem Stand der Technik entsprechende Deponiegaserfassung und -behandlung betrieben, erhöht sich der Beitrag je angefangene Tonne für alle übrigen Abfälle (Abs. 1 Z 4) zusätzlich um 29 €.

(4) Werden Abfälle

1. auf einer Deponie abgelagert, die nach dem in der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, festgelegten Stand der Technik genehmigt wurde (Neuanlage), oder

2. auf einer Deponie abgelagert, deren Anpassung an den für den jeweiligen Deponietyp in der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, festgelegten Stand der Technik – mit Ausnahme der Anforderungen an den Deponiestandort und das Deponiebasisdichtungssystem – abgeschlossen wurde (Altanlage), oder

3. zur Ablagerung auf einer Deponie außerhalb des Bundesgebietes befördert – bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit des Deponietyps sind die wesentlichen Abfallannahmekriterien, insbesondere die genehmigten Abfallarten, zu berücksichtigen –,

beträgt der Altlastenbeitrag je angefangene Tonne für

a) Baurestmassendeponien

ab 1. Jänner 2004 7,20 €,

b) Reststoffdeponien

ab 1. Jänner 2004 14,50 €,

c) Massenabfalldeponien

ab 1. Jänner 2004 21,80 €.

Anlage 1

Anforderungen an die beitragsfreie Rekultivierungsschicht

Organisch gebundener Kohlenstoff (TOC):

Der Gehalt an organischer Substanz nimmt mit zunehmender Tiefe ab (Aufbau einer naturnahen Bodenschichtung) und folgende Werte (bestimmt nach Absiebung auf 11,2 mm) werden nicht überschritten:

Schichttiefe

TOC gesamt

TOC im Eluat mit Flüssig-Fest-Verhältnis (l/s) = 10

in den obersten 60 cm

durchschnittlich höchstens 5% der Trockenmasse (TM)

500 mg/kg TM

von 60 bis 120 cm

durchschnittlich höchstens 3% der TM

200 mg/kg TM

ab 120 cm

maximal 0,7% der TM

200 mg/kg TM

Organische Gesamtgehalte (im Grobanteil und im Feinanteil < 2 mm):

Summe Kohlenwasserstoffe (KW)

50 mg/kg TM

für Material mit einem TOC von weniger als 0,5 Masse-%

100 mg/kg TM

für Material mit einem TOC von 0,5 bis 2 Masse-%

200 mg/kg TM

für Material mit einem TOC von mehr als 2 Masse-%

Summe der polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK – 16 EPA-Verbindungen) 1) bezogen auf Trocknung bei 30 ºC

2 mg/kg TM

 

Benzo[a]pyren

0,2 mg/kg TM

 

Schwermetalle bestimmt aus dem Königswasseraufschluss (im Grobanteil und im Feinanteil < 2 mm):

Arsen (As)

30 mg/kg TM

Blei (Pb)

100 mg/kg TM

Cadmium (Cd)

1,1 mg/kg TM

Chrom gesamt (Cr ges.)

90 mg/kg TM

Kupfer (Cu)

60 mg/kg TM

bei pH-Wert der Erde ≥ 7

90 mg/kg TM

Nickel (Ni)

55 mg/kg TM

Quecksilber (Hg)

0,7 mg/kg TM

Kupfer (Cu)

60 mg/kg TM

Zink (Zn)

300 mg/kg TM

bei pH-Wert der Erde ≥ 7

450 mg/kg TM

Eluat mit Flüssig-Fest-Verhältnis (l/s) = 10 (im Grobanteil und im Feinanteil < 2 mm):

As

0,3 mg/kg TM

Pb

0,3 mg/kg TM

Cd

0,03 mg/kg TM

Cr ges.

0,3 mg/kg TM

Cu

0,6 mg/kg TM

Ni

0,6 mg/kg TM

Hg

0,01 mg/kg TM

Zn

18 mg/kg TM

KW

5 mg/kg TM

Extrahierbare organische Halogenverbindungen (EOX)

0,3 mg/kg TM

_________________

1) Von der US-amerikanischen Umweltschutzagentur (Environmental Protection Agency) erstellte Liste von 16 Leitverbindungen aus der Gruppe der Polycyclischen Aromatischen Kohlenwasserstoffe (Naphthalin, Acenaphthylen, Acenaphthen, Fluoren, Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren, Benzo(a)anthracen, Chrysen, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen, Benzo(a)pyren, Indeno-(1,2,3-c,d)pyren, Dibenzo(a,h)anthracen und Benzo(g,h,i)perylen)

Artikel VII

Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit 1. Juli 1989 in Kraft.

(2) Der II. Abschnitt und der des Art. I treten mit 1. Jänner 1990 in Kraft.

(3) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 185/1993 tritt mit 1. April 1993 in Kraft.

(4) 1. Die bis 10 und 12, 3 bis 5, 7 Abs. 1, 8, 9 Abs. 1 und 2, 9a, 10, 20 Abs. 1 und 2, 23 und 23a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

2. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

3. , 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

(5) Die , 2 Abs. 7 und 2 Abs. 8b in der Fassung BGBl. I Nr. 96/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.

(6) und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(7) und 2, und 15, und Abs. 3, bis 6, , , , , , , § 25 und die Anlage 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(8)

1. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2001 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

2. und 9 Abs. 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2001 treten mit 1. April 2001 in Kraft.

3. tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

(9) Die und 24 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2001 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(10) und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2002 sind auf steuerbare Umsätze anzuwenden, die nach dem 1. Juli 2002 ausgeführt werden.

(11) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2002 (HWG 2002) tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(12) letzter Satz, und und 4, und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Juli 2003 in Kraft.

(13) Sofern Abs. 12 nicht anderes bestimmt, treten , 16 und 17, , 2 und 4, , , 2, 4, 4a und 6, , , und 2a bis 3, bis 4, , , , , und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Zugleich treten bis 7, , sowie § 25, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, außer Kraft.

(14) ist nicht auf Sachverhalte anzuwenden, die sich im Zeitraum vom 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2005 ereignen.

(15) , , und 2, und 2, , und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Zugleich treten und , in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, außer Kraft.

Artikel XIX

Altlastensanierungsgesetz

Das Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/ 1989, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 185/1993, wird wie folgt geändert:

(Anm.: Z 1 betrifft die Änderung des Altlastensanierungsgesetzes)

2. Z 1 ist erstmals für Fälligkeiten des Kalenderjahres 1994 anzuwenden.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 62/2026kundgemacht am 29.07.2026

Fassungen ab: 30.07.2026

Erfasste Bestimmungen: § 3, Art. 7

Budgetbegleitgesetz 2027-2028

BGBl. I Nr. 62/2026 ↗
BGBl. I Nr. 30/2024kundgemacht am 17.04.2024

Fassungen ab: 01.01.2025, 01.07.2024, 18.04.2024

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 1a, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 8, § 9a, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 16, § 17, § 18, § 19, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27, § 28, § 29, § 30, § 31, § 32, § 33, § 34, § 35, § 36, § 37, § 38, § 39, § 40, Anl. 1, Art. 7

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 30/2024 (NR: GP XXVII RV 2432 AB 2479 S. 257. BR: AB 11459 S. 965.)

ALSAG-Novelle 2024

BGBl. I Nr. 30/2024 ↗
BGBl. I Nr. 152/2023kundgemacht am 22.12.2023

Fassungen ab: 01.01.2024, 23.12.2023

Erfasste Bestimmungen: § 6, Art. 7

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 152/2023 (NR: GP XXVII RV 2267 AB 2298 S. 239. BR: 11336 AB 11341 S. 960.)

Budgetbegleitgesetz 2024

BGBl. I Nr. 152/2023 ↗
BGBl. I Nr. 104/2019kundgemacht am 29.10.2019

Fassungen ab: 01.07.2020, 30.10.2019

Erfasste Bestimmungen: § 9, § 9a, Art. 7

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 104/2019 (NR: GP XXVI IA 985/A AB 692 S. 88. BR: AB 10252 S. 897.)

Finanz-Organisationsreformgesetz – FORG

BGBl. I Nr. 104/2019 ↗
BGBl. I Nr. 58/2017kundgemacht am 25.04.2017

Fassungen ab: 01.07.2017, 26.04.2017

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 3, § 4, § 6, § 9a, Art. 7

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 58/2017 (NR: GP XXV RV 1456 AB 1568 S. 171. BR: 9748 AB 9754 S. 866.)

Verwaltungsreformgesetz BMLFUW

BGBl. I Nr. 58/2017 ↗
BGBl. I Nr. 103/2013kundgemacht am 20.06.2013

Fassungen ab: 01.01.2014, 21.06.2013

Erfasste Bestimmungen: § 3, Art. 7

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 103/2013 (NR: GP XXIV RV 2293 AB 2317 S. 203. BR: AB 8997 S. 821.)

Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG-Novelle Industrieemissionen) und des Altlastensanierungsgesetzes

BGBl. I Nr. 103/2013 ↗
BGBl. I Nr. 97/2013kundgemacht am 18.06.2013

Fassungen ab: 01.01.2014, 19.06.2013

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 10, § 18, § 19, § 25a, § 25b, Art. 7

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 97/2013 (NR: GP XXIV RV 2290 AB 2315 S. 203. BR: 8973 AB 8995 S. 821.)

Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Umwelt, Abfall, Wasser

BGBl. I Nr. 97/2013 ↗
BGBl. I Nr. 15/2011kundgemacht am 30.03.2011

Fassungen ab: 31.03.2011

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 12, Art. 7

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 15/2011 (NR: GP XXIV IA 1384/A AB 1085 S. 96. BR: 8456 AB 8462 S. 794.)

Änderung des Altlastensanierungsgesetzes

BGBl. I Nr. 15/2011 ↗
BGBl. I Nr. 111/2010kundgemacht am 30.12.2010

Fassungen ab: 01.01.2011, 31.12.2010

Erfasste Bestimmungen: § 6, § 9, § 11, § 12, Art. 7

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)

Budgetbegleitgesetz 2011

BGBl. I Nr. 111/2010 ↗
BGBl. I Nr. 52/2009kundgemacht am 17.06.2009

Fassungen ab: 18.06.2009

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 12, Art. 7

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 52/2009 (NR: GP XXIV RV 113 und Zu 113 AB 198 S. 21. BR: AB 8112 S. 771.)

Budgetbegleitgesetz 2009

BGBl. I Nr. 52/2009 ↗
BGBl. I Nr. 40/2008kundgemacht am 30.01.2008

Fassungen ab: 01.07.2009, 01.04.2008, 31.01.2008, 01.01.2005, 01.01.2001

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 3, § 4, § 6, § 7, § 8, § 9, § 9a, § 10, § 27, Anl. 1, Art. 7

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 40/2008 (NR: GP XXIII RV 271 AB 403 S. 42. BR: AB 7868 S. 751.)

Änderung des Altlastensanierungsgesetzes (ALSAG-Novelle 2008)

BGBl. I Nr. 40/2008 ↗
BGBl. I Nr. 24/2007kundgemacht am 23.05.2007

Fassungen ab: 01.06.2007, 24.05.2007

Erfasste Bestimmungen: § 11, § 12, Art. 7

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 24/2007 (NR: GP XXIII RV 43 AB 67 S. 20. BR: 7681 AB 7682 S. 745.)

Budgetbegleitgesetz 2007

BGBl. I Nr. 24/2007 ↗
BGBl. I Nr. 136/2004kundgemacht am 10.12.2004

Fassungen ab: 01.01.2007, 01.01.2006, 01.01.2005, 11.12.2004

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 12, § 13, § 14, § 17, § 22, Art. 7

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 136/2004 (NR: GP XXII RV 649 AB 657 S. 82 BR: 7145 AB 7151 S. 715.)

Budgetbegleitgesetz 2005

BGBl. I Nr. 136/2004 ↗
BGBl. I Nr. 71/2003

Fassungen ab: 01.01.2007, 01.01.2006, 01.01.2004, 21.08.2003, 01.07.2003, 01.01.2001

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 3, § 4, § 6, § 7, § 8, § 9, § 9a, § 10, § 11, § 12, § 13, § 17, § 19, § 20, § 23a, § 25, § 26, § 27, Art. 7

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 71/2003 (NR: GP XXII RV 59 AB 111 S. 20. BR: 6788 AB 6790 S. 697.)

BGBl. I Nr. 71/2003 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 155/2002

Fassungen ab: 01.01.2003, 05.10.2002

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 9, § 12, Art. 7

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 155/2002 (NR: GP XXI RV 1277 AB 1285 S. 115. BR: 6759 AB 6761 S. 691.)

BGBl. I Nr. 155/2002 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 48/2002

Fassungen ab: 30.03.2002

Erfasste Bestimmungen: § 3

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 48/2002 (NR: GP XXI AB 1009 S. 94. BR: AB 6585 S. 685.)

BGBl. I Nr. 48/2002 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 63/2001

Fassungen ab: 01.01.2002, 07.07.2001, 01.01.2001

Erfasste Bestimmungen: § 12, § 24, Art. 7

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 63/2001 (NR: GP XXI IA 435/A AB 647 S. 71. BR: AB 6374 S. 678.)

BGBl. I Nr. 63/2001 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 27/2001

Fassungen ab: 01.01.2007, 01.04.2001, 31.03.2001, 01.01.2001

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 3, § 9, Art. 7

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 27/2001 (NR: GP XXI IA 373/A AB 506 S. 57. BR: AB 6320 S. 673.)

BGBl. I Nr. 27/2001 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 142/2000

Fassungen ab: 01.01.2002, 01.01.2001, 30.12.2000

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 3, § 6, § 8, § 9, § 9a, § 10, § 12, § 22, Art. 7

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 142/2000 (NR: GP XXI RV 311 AB 369 S. 45. BR: 6250 und 6251 AB 6268 S. 670.)

BGBl. I Nr. 142/2000 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 26/2000

Fassungen ab: 01.06.2000

Erfasste Bestimmungen: § 11, § 12

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 26/2000 (NR: GP XXI RV 61 AB 67 S. 20. BR: 6095 AB 6098 S. 664.)

BGBl. I Nr. 26/2000 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 151/1998

Fassungen ab: 01.01.1999, 21.08.1998

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 10, Art. 7

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 151/1998 (NR: GP XX RV 1201 AB 1327 S. 134. BR: 5729 AB 5765 S. 643.)

BGBl. I Nr. 151/1998 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 96/1997

Fassungen ab: 15.08.1997, 01.07.1997

Erfasste Bestimmungen: § 2, Art. 7

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 96/1997 (NR: GP XX RV 743 AB 798 S. 81. BR: AB 5514 S. 629.)

BGBl. I Nr. 96/1997 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 201/1996

Fassungen ab: 01.01.1997, 01.05.1996, 01.01.1996, 01.07.1989

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 9a, § 10, § 12, § 20, § 23, § 23a, Art. 7

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 201/1996 (NR: GP XX RV 72 und Zu 72 AB 95 S. 16. BR: 5161, 5162, 5163, 5164 und 5165 AB 5166 S. 612.)

BGBl. Nr. 201/1996 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 818/1993

Fassungen ab: 01.12.1993

Erfasste Bestimmungen: § 9, Art. 19

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 818/1993 (NR: GP XVIII RV 1237 AB 1301 S. 137. BR: 4662 und 4663 AB 4657 S. 576.)

BGBl. Nr. 818/1993 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 185/1993

Fassungen ab: 01.04.1993, 17.03.1993, 01.07.1989

Erfasste Bestimmungen: § 12, § 15, § 18, § 22, Art. 7

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 185/1993 (NR: GP XVIII IA 478/A AB 961 S. 105. BR: 4494 AB 4490 S. 566.)

BGBl. Nr. 185/1993 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 760/1992

Fassungen ab: 05.12.1992

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 6, § 9, § 11, § 12, § 13, § 14, § 16, § 17, § 19, § 20, § 23a

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 760/1992 (NR: GP XVIII RV 534 AB 753 S. 87. BR: AB 4358 S. 561.)

BGBl. Nr. 760/1992 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 325/1990

Fassungen ab: 01.07.1990

Erfasste Bestimmungen: § 5, § 17, § 24

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 325/1990 (NR: GP XVII RV 1274 AB 1348 S. 145. BR: 3878 AB 3894 S. 531.)

BGBl. Nr. 325/1990 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 299/1989 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.01.1990, 01.07.1989

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 16, § 17, § 18, § 19, § 20, § 21, § 22, § 24, Art. 7

BGBl. Nr. 299/1989 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.