Almgebiete
Auf den in der Anlage zu dieser Verordnung angeführten Almgebieten sind keine Herdenschutzmaßnahmen möglich.
Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS
Stammfassung: VBl. Tirol Nr. 68/2026
Aufgrund des § 4a des Tiroler Almschutzgesetzes, LGBl. Nr. 49/1987, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 110/2021, wird verordnet:
Almgebiete
Auf den in der Anlage zu dieser Verordnung angeführten Almgebieten sind keine Herdenschutzmaßnahmen möglich.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung vom 5. Juni 2023 über die zur Sicherstellung der im öffentlichen Interesse gelegenen nachhaltigen Bewirtschaftung von Almen erfolgende Ausweisung von Almgebieten, in welchen Herdenschutzmaßnahmen nach den Kriterien der Zumutbarkeit, der Verhältnismäßigkeit und der faktischen Möglichkeit nicht möglich sind, VBl. Nr. 56/2023, außer Kraft.
Anlage
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.