Verantwortlichkeit des Vorstands und des Aufsichtsrats
. Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, die bei der Gründung ihre Sorgfaltspflicht außer acht lassen, sind der Gesellschaft für den ihr daraus entstehenden Schaden als Gesamtschuldner verantwortlich; sie sind dafür verantwortlich, daß eine zur Annahme von Einzahlungen auf die Aktien bestimmte Stelle () hiezu geeignet ist, namentlich die eingezahlten Beträge zur freien Verfügung des Vorstands stehen.
