Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gemeinnützige Bauvereinigungen

. Für Aktiengesellschaften, die auf Grund der hiefür geltenden gesetzlichen Bestimmungen als gemeinnützige Bauvereinigungen anerkannt sind, gelten die bis 211, 260, 274 und 275 UGB sinngemäß, die bis 273 und 276 UGB gelten nicht.