Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zwangsstrafen

. (1) Die Vorstandsmitglieder oder die Abwickler, im Falle einer inländischen Zweigniederlassung die für diese im Inland vertretungsbefugten Personen, sind, unbeschadet der allgemeinen unternehmensrechtlichen Vorschriften, zur Befolgung der , 61 Abs. 1, 65a Abs. 3, 78e Abs. 1, 81, 89 Abs. 1, 95 Abs. 2 und 3, 95a Abs. 5, 96 Abs. 1 und 3, 104 Abs. 1, 2, 2a und 4, 105 Abs. 2, 108 Abs. 3 bis 5, 110 Abs. 1, 118 Abs. 1, 128 Abs. 2, 133 Abs. 1 bis 3, 174 Abs. 2, 197 Abs. 5, 207 Abs. 1, 211 Abs. 1 und 2, 214 Abs. 2, 225k Abs. 1 dieses Bundesgesetzes vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 3 600 Euro anzuhalten. bis 5 FBG ist anzuwenden.

(2) Die Anmeldungen zum Firmenbuch nach den , 45, 46, 148 Abs. 1, , 155, 162, 176, 192 Abs. 4, , 225 Abs. 1 erster Satz, , , 248 werden nicht erzwungen.

Beachte: zum Bezugszeitraum vgl.