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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verschmelzung einer Aktiengesellschaft mit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung

. (1) Eine Aktiengesellschaft kann mit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch Übertragung des Vermögens der Aktiengesellschaft im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf die Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegen Gewährung von Geschäftsanteilen verschmolzen werden.

(2) Soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, gelten die bis 233 nach Maßgabe des und sinngemäß. An die Stelle der Geschäftsführer und der Generalversammlung der übertragenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung treten der Vorstand und die Hauptversammlung der Aktiengesellschaft.

(3) Die ff sind auf die übertragende Aktiengesellschaft anzuwenden.

Beachte: Zum Bezugszeitraum vgl. .