← Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Zweiter Abschnitt

Rechtsformübergreifende Verschmelzung

Verschmelzung einer Gesellschaft mit beschränkter

Haftung mit einer Aktiengesellschaft

. (1) Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann mit einer Aktiengesellschaft durch Übertragung des Vermögens der Gesellschaft im Weg der Gesamtrechtsnachfolge an die Aktiengesellschaft gegen Gewährung von Aktien dieser Gesellschaft verschmolzen werden.

(2) Soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, gelten die bis 233 sinngemäß. An die Stelle des Vorstands und der Hauptversammlung der übertragenden Aktiengesellschaft treten die Geschäftsführer und die Generalversammlung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

(3) Die bis 100 GmbHG sind auf die übertragende Gesellschaft mit beschränkter Haftung anzuwenden.

(4) Wird bei der übernehmenden Aktiengesellschaft auf Grund der Verschmelzung das Grundkapital erhöht oder eine Verschmelzung durch Neugründung vorgenommen, so ist eine Prüfung gemäß jedenfalls dann vorzunehmen, wenn für die übertragende Gesellschaft nach den Vorschriften des UGB eine Abschlußprüfung nicht vorgeschrieben war.