Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Bekanntmachungen

. Der Vorstand der übernehmenden Gesellschaft hat die rechtskräftige Entscheidung über einen Antrag gemäß ohne Gründe oder einen in einem solchen Verfahren vor Gericht abgeschlossenen oder gemäß gerichtlich genehmigten Vergleich unverzüglich in den Bekanntmachungsblättern () aller an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften bekanntzumachen.