Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ZEHNTER TEIL

Vermögensübertragung. Gewinngemeinschaft

Vermögensübertragung auf eine Gebietskörperschaft

. (1) Eine Aktiengesellschaft kann ihr Vermögen im Weg der Gesamtrechtsnachfolge unter Ausschluß der Abwicklung auf den Bund, ein Bundesland oder eine Gemeinde übertragen.

(2) Der Vorstand der übertragenden Gesellschaft hat mit der beteiligten Gebietskörperschaft einen Übertragungsvertrag abzuschließen oder einen schriftlichen Entwurf aufzustellen. Für dessen Inhalt gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Gewährung von Aktien der übernehmenden Gesellschaft und allfälliger barer Zuzahlungen das Entgelt für die Aktionäre der übertragenden Gesellschaft tritt.

(3) Für die übertragende Gesellschaft gelten , bis 221a, zweiter Satz und Abs. 2 erster und zweiter Satz, zweiter Satz und , 228 sinngemäß. Die Vermögensübertragung ist vom Vorstand der übertragenden Gesellschaft zur Eintragung bei dem Gericht, in dessen Sprengel die übertragende Gesellschaft ihren Sitz hat, anzumelden.

(4) Mit der Eintragung der Vermögensübertragung bei der übertragenden Gesellschaft treten die Rechtswirkungen gemäß , 2 und 4 ein. Im übrigen gelten , bis 226, ausgenommen zweiter Satz, sowie sinngemäß. An die Stelle der übernehmenden Gesellschaft tritt die beteiligte Gebietskörperschaft.