Heilung der Nichtigkeit
. (1) Die Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses, der entgegen und 2 nicht oder nicht gehörig beurkundet worden ist, kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Beschluß in das Firmenbuch eingetragen ist.
(2) Ist ein Hauptversammlungsbeschluß nach , 3 oder 4 nichtig, so kann die Nichtigkeit nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Beschluß in das Firmenbuch eingetragen worden ist und seitdem drei Jahre verstrichen sind. Eine Löschung des Beschlusses von Amts wegen im öffentlichen Interesse wegen Verletzung zwingender gesetzlicher Vorschriften () wird durch den Zeitablauf nicht ausgeschlossen.
(3) Ist ein Hauptversammlungsbeschluss wegen Verstoßes gegen zweiter oder dritter Satz gemäß nichtig, so kann die Nichtigkeit nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der nicht geladene Aktionär den Beschluss genehmigt.
Beachte: Zum Bezugszeitraum vgl. .
