Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 21.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen

Bestellung und Abberufung des Vorstands

. (1) Vorstandsmitglieder bestellt der Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre. Wenn die Bestellung eines Vorstandsmitglieds auf eine bestimmte längere Zeit, auf unbestimmte Zeit oder ohne Zeitangabe erfolgt, ist sie fünf Jahre wirksam. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig; sie bedarf jedoch zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats. Diese Vorschriften gelten sinngemäß für den Anstellungsvertrag.

(2) Eine juristische Person oder eine Personengesellschaft (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) kann nicht zum Vorstandsmitglied bestellt werden.

(2a) Vorstandsmitglied darf nicht sein, wer von einem inländischen Gericht rechtskräftig zu einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, sofern die Verurteilung ausschließlich oder auch wegen zumindest einer der folgenden strafbaren Handlungen erfolgt ist (Disqualifikation): Betrug (), Untreue (), Geschenkannahme durch Machthaber (), Förderungsmissbrauch (), Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (), Betrügerisches Anmelden zur Sozialversicherung oder Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (), Organisierte Schwarzarbeit (), Betrügerische Krida (), Schädigung fremder Gläubiger (), Begünstigung eines Gläubigers (), Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (), Unvertretbare Darstellung wesentlicher Informationen über bestimmte Verbände (), Geldwäscherei (), Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren (), Ausgabenseitiger Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union (), Missbräuchliche Verwendung von Mitteln und Vermögenswerten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union (), Abgabenbetrug () oder Grenzüberschreitender Umsatzsteuerbetrug (). Die Rechtsfolge der Disqualifikation endet drei Jahre nach Rechtskraft der Verurteilung.

(2b) Abs. 2a gilt auch für eine derartige Verurteilung wegen einer vergleichbaren strafbaren Handlung durch ein ausländisches Gericht.

(2c) Ist oder wird ein Vorstandsmitglied nach Abs. 2a oder 2b disqualifiziert, so gilt sinngemäß.

(3) Werden mehrere Personen zu Vorstandsmitgliedern bestellt, so kann der Aufsichtsrat ein Mitglied zum Vorsitzenden des Vorstands ernennen.

(4) Der Aufsichtsrat kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied und die Ernennung zum Vorsitzenden des Vorstands widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist namentlich grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder Entziehung des Vertrauens durch die Hauptversammlung, es sei denn, daß das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist. Dies gilt auch für den vom ersten Aufsichtsrat bestellten Vorstand. Der Widerruf ist wirksam, solange nicht über seine Unwirksamkeit rechtskräftig entschieden ist. Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag werden hiedurch nicht berührt.