Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 21.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Verfahren

. (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, entscheidet das Gericht nach den allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes, ausgenommen dessen bis 77 über das Abänderungsverfahren.

(2) Ein Antrag gemäß kann binnen eines Monats gestellt werden; die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem die Eintragung der Verschmelzung gemäß als bekanntgemacht gilt. Das Gericht hat den Antrag in den Bekanntmachungsblättern () der beteiligten Gesellschaften bekanntzumachen. Aktionäre, die die Voraussetzungen gemäß erfüllen, können binnen eines weiteren Monats nach dieser Bekanntmachung eigene Anträge gemäß stellen; nach Ablauf dieser Frist sind Anträge weiterer Aktionäre unzulässig; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(3) Anträge gemäß sind gegen die übernehmende Gesellschaft zu richten. Diese kann ihrerseits im gerichtlichen Verfahren erster Instanz den Antrag stellen, sie zu ermächtigen, an Stelle von baren Zuzahlungen zusätzliche Aktien zu leisten.

(4) Gegen eine Entscheidung über einen Antrag gemäß steht nur der übernehmenden Gesellschaft, jedem Antragsteller und jedem gemeinsamen Vertreter () der Rekurs zu. Das Rechtsmittel der Vorstellung ist ausgeschlossen. Die Rekursfrist beträgt vier Wochen. Erhobene Rekurse sind den anderen Parteien zuzustellen; sie können binnen vier Wochen nach der Zustellung des Rekurses eine Rekursbeantwortung einbringen.