Veröffentlichung
. Die Veröffentlichung des Jahresabschlusses nach § 277 UGB darf im Fall des erst nach Eintragung des Beschlusses über die Kapitalherabsetzung, im Fall des erst ergehen, nachdem die Beschlüsse über die Kapitalherabsetzung und Kapitalerhöhung und die Durchführung der Kapitalerhöhung eingetragen worden sind.
