Anmeldung und Eintragung der Auflösung
. Der Vorstand hat die Auflösung der Gesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Die Eröffnung des Konkursverfahrens und die Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens ( und 4) hat das Gericht von Amts wegen einzutragen.
