Ausschluss anderer Formen der Stimmrechtsübertragung
. Niemand kann das Stimmrecht aus Aktien ausüben, die ihm nicht gehören, wenn er nicht vom Aktionär bevollmächtigt ist; bleibt unberührt.
Beachte: Zum Bezugszeitraum vgl. .
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Historische Fassung vom 16.07.2011 – nicht die heutige Gesamtfassung.
Heutige Fassung öffnenAusschluss anderer Formen der Stimmrechtsübertragung
. Niemand kann das Stimmrecht aus Aktien ausüben, die ihm nicht gehören, wenn er nicht vom Aktionär bevollmächtigt ist; bleibt unberührt.
Beachte: Zum Bezugszeitraum vgl. .