Verantwortlichkeit der Gründungsprüfer
. Für die Ersatzpflicht des Gründungsprüfers gilt § 275 Abs. 1 bis 4 UGB sinngemäß.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
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Heutige Fassung öffnenVerantwortlichkeit der Gründungsprüfer
. Für die Ersatzpflicht des Gründungsprüfers gilt § 275 Abs. 1 bis 4 UGB sinngemäß.