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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Heutige Fassung öffnen

. Eröffnungsbilanz, Jahresabschluß und Lagebericht

(1) Die Abwickler haben für den Beginn der Abwicklung eine Bilanz (Eröffnungsbilanz) und weiterhin für den Schluß jedes Jahres einen Jahresabschluß und einen Lagebericht aufzustellen; das bisherige Geschäftsjahr der Gesellschaft kann beibehalten werden.

(2) Die Hauptversammlung beschließt über die Eröffnungsbilanz, den Jahresabschluß und über die Entlastung der Abwickler und des Aufsichtsrats. Für den Jahresabschluß und den Lagebericht gelten sinngemäß die , 3 bis 6 und dieses Bundesgesetzes und die , , , und .

(3) Die bis 211 über die Wertansätze in der Jahresbilanz sowie die bis 230 über die Gliederung und die bis 276 über die Prüfung des Jahresabschlusses des UGB gelten nicht. Das Gericht hat jedoch auf Antrag von Aktionären, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 350 000 Euro erreichen, aus wichtigem Grund eine Prüfung des Jahresabschlusses anzuordnen; in diesem Fall gelten die bis 276 UGB sinngemäß.

(4) Die Vorschriften des Unternehmensgesetzbuches über die Bücher sind anzuwenden.

(5) Die Vorschriften für den Jahresabschluß gelten sinngemäß für die Eröffnungsbilanz.