Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Aufstellen des Lageberichts

. (1) Der Vorstand hat in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr einen Lagebericht aufzustellen und diesen mit dem Jahresabschluß () und dem Vorschlag für die Gewinnverteilung () dem Aufsichtsrat vorzulegen.

(2) Der Vorstand hat den Lagebericht mit dem Bericht des Aufsichtsrats () der Hauptversammlung zur Verhandlung über die Entlastung, die Gewinnverteilung und die Feststellung des Jahresabschlusses () vorzulegen. über die Auflegung des Jahresabschlusses gilt sinngemäß.

(3) Abs. 1 und 2 gelten für den Konzernlagebericht sinngemäß.

Beachte: Zum Bezugszeitraum vgl. .