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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Heutige Fassung öffnen

. Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses

(1) Zugleich mit dem Umwandlungsbeschluß sind die Geschäftsführer zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung muß eine von den Anmeldenden unterfertigte Liste der Gesellschafter mit den Angaben nach beigefügt sein. Soweit Aktionäre unbekannt sind, ist dies unter Bezeichnung der Aktienurkunde und des auf die Aktie entfallenden Geschäftsanteils anzugeben.

(2) Der Anmeldung ist die Bilanz beizufügen, die der Umwandlung zugrunde gelegt ist. gilt sinngemäß.

Beachte: Abs. 1 zweiter Satz ist in der geänderten Fassung (FBG, BGBl.

Nr. 10/1991) nur auf bereits "umgestellte" (in die Datenbank des FB

übertragene) Gesellschaften anzuwenden (Art. XXIII Abs. 5 und 11 und

Art. XXIV Abs. 1 FBG, BGBl. Nr. 10/1991).