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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Heutige Fassung öffnen

Verantwortlichkeit der Gründungsprüfer

. Für die Ersatzpflicht des Gründungsprüfers gilt § 275 Abs. 1 bis 4 HGB sinngemäß.

Beachte: Zum Bezugszeitraum vgl. idF BGBl. I Nr. 97/2001.