Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 01.01.2007 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen

Artikel V

Übergangsbestimmung und Vollziehungsklausel

(1) Die Gesellschaft darf eigene Aktien auch auf Grund eines Hauptversammlungsbeschlusses im Sinne des erwerben, der vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gefaßt wurde, sofern der Beschluß veröffentlicht worden ist.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich der Art. I und II der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des Art. III der Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich des Art. V der Bundesminister für Justiz und der Bundesminister für Finanzen betraut.