Verwaltungsmaßnahmen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 233/1988, zu , BGBl. Nr. 20/1949)
. Bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag (Anm.: das ist der 12. Mai 1988) an können organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit den Art. I bis VII vorbereitet und Durchführungsverordnungen erlassen werden; sie dürfen aber erst mit dem im genannten Zeitpunkt (Anm.: das ist der 1. Jänner 1989) in Wirksamkeit gesetzt werden.
