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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 510/2002

Änderung
Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 247 Abs. 1 und des § 250 Abs. 2 der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2002, des § 79 Abs. 5 des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2002, und des § 54a der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2002, wird verordnet:

Formblätter

. (1) Bei Eingaben an Gerichte, die Verfahren mit Hilfe von automationsunterstützter Datenverarbeitung durchzuführen haben, sind in den folgenden Fällen Formblätter zu verwenden:

1. für Klagen bei Bezirks- und Landesgerichten, über die ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist, ZPForm58a “Mahnklage”;

2. für Klagen in Arbeitsrechtssachen, über die ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist, ASGFormZB2 “arbeitsrechtliche Mahnklage”;

3. für Anträge auf Exekutionsbewilligung E-Antr1 “Exekutionsantrag”.

(2) Die Formblätter nach Abs. 1 Z 1 bis 3 sind in der jeweils aktuellen Fassung im Internet auf der Website der Justiz (www.justiz.gv.at) abrufbar zu halten.

(3) Wurde für den Antragsteller oder für dessen Vertreter ein Anschriftcode (, BGBl. II Nr. 587/2021) vergeben, so ist dieser in dem dafür vorgesehenen Schreibfeld anzuführen.

Formatierte Schriftsätze

. Die Schriftsätze nach dürfen auch ohne Verwendung der Formblätter eingebracht werden, wenn sie den in den Formblättern vorgedruckten Text sowie dieselben Überschriften zu den Schreibfeldern und Feldgruppen mit demselben Aufbau, derselben Nummerierung und derselben Abfolge enthalten; diese Bestandteile des Schriftsatzes müssen gedruckt, maschinschriftlich oder sonst maschinell erstellt sein.

. (1) Im Fall des dürfen im Formblatt vorgedruckte Textteile, Schreibfelder und ganze Feldgruppen samt den jeweiligen Überschriften entfallen, wenn sie nicht erforderlich sind. Hinweise, die sich lediglich an den Antragsteller richten, müssen nicht wiedergegeben werden; dies gilt insbesondere auch für Hinweise auf Mutwillensstrafen und sonstige Rechtsfolgen unrichtiger Angaben im Antrag.

(2) Wäre in einem Formblatt nach ein Schreibfeld durch Ankreuzen und/oder Eintragen von Daten auszufüllen, so ist im formatierten Schriftsatz nach der Anschriftcode und die volle Bezeichnung dieses Schreibfeldes anzuführen.

. Für Schriftsätze nach und muss die leichte Lesbarkeit und sichere Erfassbarkeit des Inhalts vor allem im Hinblick auf Gestaltung und Größe der Schrift gewährleistet sein.

Automationsunterstützte Bearbeitung

. (1) Das Gericht hat im Verfahren über einen Schriftsatz nach oder bei der automationsunterstützten Datenverarbeitung die Anleitung der Bundesministerin für Justiz (eJ-Online-Handbuch) einzuhalten. Das eJ-Online-Handbuch ist allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bei Gericht, die derartige Schriftsätze zu bearbeiten haben, elektronisch zur Verfügung zu stellen.

(2) Sind die technischen oder personellen Voraussetzungen für die automationsunterstützte Bearbeitung der Schriftsätze nach oder bei einem Gericht oder in einer Geschäftsabteilung nicht gegeben, so ist das Verfahren nach dem bis 4 durchzuführen.

Gekürzte Urschriften, gekürzte Ausfertigungen

. (1) Wird eine Enderledigung mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung hergestellt und werden die Kosten automatisch berechnet, muss in der gekürzten Urschrift der Betrag der bestimmten Kosten nicht errechnet werden.

(2) Können bestimmte Erledigungen nicht mit Hilfe der ADV hergestellt werden, so sind gekürzte Ausfertigungen mit Hilfe der in den Anlagen angeführten Stampiglien zu erstellen. Diese Form der Ausfertigung bedarf keiner ausdrücklichen Anordnung in der Erledigung.

(3) Sind einem Schriftsatz nicht die für die Ausfertigung nach Abs. 2 erforderlichen Gleichschriften oder Halbschriften angeschlossen, so hat das Gericht an deren Stelle Ablichtungen herzustellen.

(4) Ausfertigungen nach Abs. 2, die an Parteien (ausgenommen den Antragsteller) oder Beteiligte zuzustellen sind, hat das Gericht zur leichten und sicheren Erfassbarkeit des Inhalts Erläuterungen anzuschließen.

In-Kraft-Treten

. (1) Diese Verordnung tritt mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2003 in Kraft.

(2) Die ADV-Formverordnung, BGBl. Nr. 560/1995, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2002 außer Kraft.

(3) Formblätter nach Anlage A, B und C der ADV-Form Verordnung, BGBl. Nr. 560/1995, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 332/2002 dürfen noch bis einschließlich 30. Juni 2003 bei Gericht eingebracht werden.

(4) Die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 506/2003 treten mit 1. November 2003 in Kraft. Formblätter nach Anlage A und B der ADV-Form Verordnung 2002, BGBl. II Nr. 510/2002, dürfen noch bis 30. April 2004 bei Gericht eingebracht werden.

(5) Die Anlagen A und C in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 63/2007 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(6) Die Anlagen A und C, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 63/2007, und die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 506/2003 treten mit Ablauf des 31. Jänner 2013 außer Kraft.

(7) , und , jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 45/2013 treten mit 1. Februar 2013 in Kraft

(8) , und erster und zweiter Satz, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 587/2021, treten mit 24. Dezember 2021 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 587/2021kundgemacht am 23.12.2021

Fassungen ab: 24.12.2021

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 3, § 5, § 7

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 587/2021

Elektronischer Rechtsverkehr – ERV 2021 sowie Änderung der Urkundenarchivverordnung 2007 – UAV 2007, der ADV-Form-Verordnung 2002 – AFV 2002, der Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung – AEV, der UGB-Formblatt-V, der Vereinfachte GmbH-Gründungsverordnung – VGGV, der Firmenbuch-Rückerfassungs-Verordnung – FBR-V und der BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung – BVwG-EVV

BGBl. II Nr. 587/2021

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 45/2013kundgemacht am 01.02.2013

Fassungen ab: 02.02.2013, 01.02.2013, 01.01.2007, 01.11.2003

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 5, § 7, Anl. 1, Anl. 2, Anl. 3

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 45/2013

Änderung der ADV-Form Verordnung 2002 – AFV 2002

BGBl. II Nr. 45/2013

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 63/2007kundgemacht am 19.03.2007

Fassungen ab: 20.03.2007

Erfasste Bestimmungen: § 7

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 63/2007

Änderung der ADV-Form Verordnung 2002

BGBl. II Nr. 63/2007

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 493/2006kundgemacht am 20.12.2006

Fassungen ab: 01.01.2007

Erfasste Bestimmungen: Anl. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 493/2006

Änderung der ADV-Form Verordnung 2002

BGBl. II Nr. 493/2006

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 481/2005kundgemacht am 30.12.2005

Fassungen ab: 01.01.2006

Erfasste Bestimmungen: § 1

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 481/2005

Elektronischer Rechtsverkehr (ERV 2006)

BGBl. II Nr. 481/2005

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 506/2003

Fassungen ab: 21.12.2006, 01.11.2003

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 7, Anl. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 506/2003

BGBl. II Nr. 506/2003

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. II Nr. 510/2002 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.01.2003

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, Anl. 1, Anl. 2, Anl. 3

BGBl. II Nr. 510/2002

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.