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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 13.01.2021 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen

(ex-Artikel 306 EGV)

Die Verträge stehen dem Bestehen und der Durchführung der regionalen Zusammenschlüsse zwischen Belgien und Luxemburg sowie zwischen Belgien, Luxemburg und den Niederlanden nicht entgegen, soweit die Ziele dieser Zusammenschlüsse durch Anwendung der Verträge nicht erreicht sind.