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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 29.10.2020 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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KAPITEL 2

STEUERLICHE VORSCHRIFTEN

(ex-Artikel 90 EGV)

Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten weder unmittelbar noch mittelbar höhere inländische Abgaben gleich welcher Art, als gleichartige inländische Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben.

Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten keine inländischen Abgaben, die geeignet sind, andere Produktionen mittelbar zu schützen.