(ex-Artikel 29 EGV)
Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Historische Fassung vom 30.07.2020 – nicht die heutige Gesamtfassung.
Heutige Fassung öffnen(ex-Artikel 29 EGV)
Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten.