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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 30.07.2020 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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(ex-Artikel 29 EGV)

Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten.