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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 30.07.2020 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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KAPITEL 3

VERBOT VON MENGENMÄSSIGEN BESCHRÄNKUNGEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN

(ex-Artikel 28 EGV)

Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten.