Artikel 13bis (Übergangsbestimmungen)
Die Bestimmungen, auf die am Ende von Buchstaben a und b des Anhangs verwiesen wird, gelten drei Monate nach dem Inkrafttreten dieser Änderung.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Artikel 13bis (Übergangsbestimmungen)
Die Bestimmungen, auf die am Ende von Buchstaben a und b des Anhangs verwiesen wird, gelten drei Monate nach dem Inkrafttreten dieser Änderung.